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Gesetz über die Staatsbürgerschaft (StaBG)

§1 Staatsbürger
Staatsbürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die von mindestens einem sebulonischen Elternteil abstammen oder die Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen des Rückkehrgesetzes als Oleh oder dem Gesetz über den Erwerb der sebulonischen Staatsbürgerschaft erworben haben.

§2 Aliyah
(1) Betreut mit Fragen der Aliyah ist die Sokhnut (Jewish Agency).
(2) Die Sokhnut führt eine oeffentlich einsehbare Liste über alle Staatsbürger des Staates Sebulon.
(3) Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 3 des Rückkehrgesetzes und aus § 4 des Gesetzes über den Erwerb der sebulonischen Staatsbürgerschaft.
(4) Die Sokhnut untersteht dem für das Ressort Inneres zuständigen Sar.
(5) Das nähere regelt eine Verordnung.

§3 - Volkszählung
(1) Nationale Volkzählungen werden von dem für Inneres zuständigen Sar ausgeschrieben und von der Sokhnut ausgeführt.
(2) Eine nationale Volkszählung findet immer bis 15 Tage vor der Wahl des Rosch Hamemschala statt und dauert mindestens 6 Tage
(3) Nationale Volkszählungen müssen immer mindestens 14 Tage vor Beginn angekündigt werden.
(4) Sollte ein Staatsbürger keine Moeglichkeit haben, an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, so hat er sich oeffentlich im Forum abzumelden. Er ist dann von der Teilnahme an der Zählung befreit.

§4 - Wahlrecht
(1) Alle Staatsbürger des Staates Sebulon erhalten mit der Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Alle Staatsbürger mit dem erworbenen Status des Oleh erhalten unverzüglich das aktive, nach 14 Tagen das passive Wahlrecht.
(3) Alle Staatsbürger, die die Staatsbürgerschaft aufgrund des Gesetzes über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erwoben haben, erhalten nach 14 Tagen das aktive, nach 21 Tagen das passive Wahlrecht. Sie sind bei der Wahl des Rosch Hamemschala nur aktiv wahlberechtigt.

§5 - Grundrechte
Die Grundrechte ergeben sich aus dem entsprechenden Gesetz.

§6 - Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft des Staates Sebulon kann aus folgenden Gründen von der Sokhnut entzogen werden:
1. Nichtteilnahme an einer nationalen Volkszählung gemäß §3 dieses Gesetzes.
2. nachgewiesene, mehrfache Identität
3. Umsturzversuch oder versuchte verbrecherische Handlung gegen das sebulonische Volk
(2) Gegen den Entzug kann von der betroffenen Person Einspruch vorm Obersten Gericht eingelegt werden. Die Staatsbürgerschaft ruht während dieser Zeit.

§7 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt unverzüglich nach seiner Verkündung in Kraft.

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