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Gesetz von der Knesset (KG)

§1
Die Knesset ist die Vertretung des Volkes von Sebulon.
Ihr steht der Knessetvorsitzende vor, der auf Antrag von 40 Abgeordneten neugewählt wird.

§2
Das Volk wählt alle vier Jahre aus seinen Reihen 120 Knessetabgeordnete.
Die Wahlen leitet der Kohen Hagadól.

§3
Gewählt wird nach Wahllisten, wobei ganz Sebulon einen Wahlkreis bildet.

§4
Das Synhedrion darf entscheiden in allen Bereichen, die Staatsbürgerschaft, Strafrecht, Strafvollzug, innere Sicherheit, Außenpolitik, Militär, Waffen und Sprengstoffe, Schul- und Hochschulwesen, Wirtschaft, Finanzen, Währung, Zoll, Verkehr, Bau, Umwelt, Energie, Gesundheit und Soziales betreffen.

§5
Sollte das Synhedrion abweichende Bestimmungen von Knessetbeschlüssen erlassen, so ist ein gemeinsamer Ausschuss einzusetzen, der vermittel.
Kommt der Ausschuss zu keinem Ergebnis entsendet die Knesset 70 Mitglieder zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Synhedrion, auf der verbindlich beschlossen wird.

§6
Der Hohepriester löst die Knesset mit Zustimmung von mindestens 80 Abgeordneten auf.

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