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Grundgesetz des Staates Sebulon
§1 Menschenwürde
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
(3) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(5) Menschenhandel ist verboten.
§2 Freiheiten
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
(2) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
(3) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
(4) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(5) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(6) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen, wirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen.
(7) Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
(8) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und
Weiterbildung. Dieses Recht umfasst die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen.
(9) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf
auszuüben.
§3 Gleichheit
(1) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(3) Der Staat Sebulon achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
§4 Eigentum
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen,
darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
(3) Die unternehmerische Freiheit wird anerkannt.
§5 Solidarität
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie
bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen.
(3) Kinderarbeit ist verboten.
(4) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(5) Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
§6 Bürgerrechte
(1) Alle Bürger besitzen das aktive und passive Wahlrecht, es sei denn, dieses wurde auf Grund eines Gesetzes entzogen.
(2) Jeder Bürger hat ein Recht darauf, dass seine Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen des Staates unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(3) Die Bürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Staates Sebulon frei zu bewegen.
§7 Justizielle Rechte
(1) Jede Person, deren Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(3) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als
unschuldig.
(4) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(5) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits im Staat Sebulon nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
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