Uri Cohen
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Aussprache [68/03]: Gesetz über die sebulonische Staatsbürgerschaft |
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Ehrenwerte Kollegen Abgeordnete, der Rosch haMemschala Pinchas Seligmann bringt folgenden Gesetzentwurf zur Aussprache:
Zitat: |
Gesetz über die sebulonische Staatsbürgerschaft
Artikel 1
(1) Für den Erhalt der sebulonischen Staatsbürgerschaft ist eine Anmeldung bei der Immigrationsamt notwendig.
(2) Die sebulonische Staatsbürgerschaft wird spätestens sieben Tage nach der Anmeldung durch den Premierminister verliehen. Mit der Verleihung muss der Antragssteller spätestens drei Tage dannach folgenden Eid ablegen: ''"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des sebulonischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir G'tt helfe.)''. Sollte kein Eid abgelegt werden ist die Staatsbürgerschaft demnach nicht anerkannt.
(3) Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern erkennbar ist, dass es sich um eine Zusatzidentität handelt. Diese Zusatzidentitäten sind nicht beim Immigrationsamt anzumelden.
Artikel 2
(1) Das Imigrationsamt definiert die für die Anmeldung zwingenden oder optionalen Angaben selbstständig.
(2) Einer Anmeldung muss stattgegeben werden, wenn die Kriterien aus Artikel 1 erfüllt wurden.
Artikel 3
(1) Nationale Volkszählungen werden von der Memschala ausgeschrieben und durchgeführt.
(2) Eine nationale Volkszählung findet alle einhundert Tage statt und dauert sieben Tage.
(3) Volkszählungen müssen mindestens vierzehn Tage vor Beginn öffentlich angekündigt werden.
(4) Sollte ein Bürger nicht die Möglichkeit haben an einer Volkszählung teilzunehmen, hat er sich für die Dauer der Volkszählung öffentlich abzumelden. In diesem Fall ist er von der Pflicht an der Volkszählung teilzunehmen befreit.
(5) Zur Teilnahme an Volkszählungen sind ausschließlich Hauptidentitäten verpflichtet.
Artikel 4
(1) Die sebulonische Staatsbürgerschaft verfällt mit dem Tod des Bürgers oder dessen öffentlichen Verzicht.
(2) Die sebulonische Staatsbürgerschaft kann nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entzogen werden.
(3) Die sebulonische Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn eine Mehrfachanmeldung vorliegt oder der Bürger nicht an einer Volkszählung teilgenommen hat.
(4) Die Memschala stellt öffentlich fest, wem die Staatsbürgerschaft entzogen wird.
(5) Gegen den Entzug der Staatsbürgerschaft kann Beschwerde beim bei der Memschala oder einem Gericht eingereicht werden.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft. |
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Ehrenwerter Abgeordneter, Sie haben das Wort.
__________________ Uri Cohen, MK
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30.01.2008 16:27 |
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