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Chaim Mitzna
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Verfassungsvorschlag Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Verfassung Naftalis

Abschnitt I. - Der naftalische Staat

Artikel 1. Der naftalische Staat ist eine unabhängiger, jüdischer und demokratischer Staat.

Artikel 2. Der naftalische Staat wird vom Volk geschaffen. Die Souveränität gehört dem Volk.

Artikel 3. Niemand darf die Souveränität des Volkes einengen oder beschränken oder sich dem gesamten Volk gehörender souveräner Rechte bemächtigen.

Artikel 4. Das Volk übt die oberste souveräne Macht unmittelbar oder durch seine demokratisch gewählten Vertreter aus.

Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in Naftali von der Knesset, vom Präsidenten und von der Regierung des Staates sowie von den Gerichten ausgeübt.

Artikel 6. Die Verfassung ist ein einheitlicher und unmittelbar anzuwendender Rechtsakt.

Artikel 7. Gesetze und andere Rechtsakte, die der Verfassung widersprechen, sind ungültig.

Artikel 8. Die gewaltsame Inbesitznahme der Staatsgewalt oder einer ihrer Institutionen ist als verfassungswidrige Handlung anzusehen, sie ist rechtswidrig und ungültig.

Artikel 9. Bedeutende Fragen des Lebens des Staates und des Volkes werden durch Referendum entschieden. Das Verfahren der Durchführung des Referendums regelt ein Gesetz.

Artikel 10. Das Staatsgebiet Naftalis ist einheitlich und in keinerlei staatliche Gebilde teilbar.

Artikel 11. Die Verwaltungseinheiten auf dem naftalischen Staatsgebiet und ihre Grenzen werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 12. Die Staatsbürgerschaft des Staates Naftali wird durch Geburt oder aus anderen gesetzlich festgelegten Gründen erworben.

Artikel 13. Der naftalische Staat betreut seine Staatsbürger im Ausland.

Artikel 14. Staatssprache ist die naftalische Sprache.

Artikel 15. Die Farben der Staatsflagge sind blau und weiß. Das Staatswappen ist die blaue Menora auf weißem Grund. Das Staatswappen, die Staatsflagge und ihr Gebrauch werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 16. Die Staatshymne ist das "Shalayim Shel Zahav)".

Artikel 17. Staatshauptstadt ist die Stadt Salem - die uralte historische Hauptstadt Naftalis.

Abschnitt II. Die Knesset

Artikel 18. Der Knesset setzt sich aus den Volksvertretern zusammen - den 120 Mitgliedern der Knesset, die auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts und geheimer Stimmabgabe für vier Monate gewählt werden. Das Verfahren für die Wahlen der Mitglieder der Knesset wird durch ein Gesetz festgelegt.

Artikel 19. Zu Mitgliedern des Knesset können Staatsbürger des Staates Naftali gewählt werden, die nicht an einen Eid oder eine Verpflichtung zugunsten eines ausländischen Staates gebunden sind, am Tage der Wahl nicht weniger als 21 Tage Staatsbürger sind und ihren ständigen Wohnsitz in Naftali haben.

Nicht zu Mitgliedern des Knesset gewählt werden können Personen, die eine Strafe aufgrund eines gerichtlich erlassenen Urteils noch nicht zu Ende verbüßt haben, sowie Personen, die durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wurden.

Artikel 20. Die regelmäßigen Wahlen zur Knesset werden alle 120 Tage abgehalten.

Artikel 21. Vorzeitige Wahlen zur Knesset können auf einen Beschluß der Knesset abgehalten werden, der mit einer Stimmemehrheit von nicht weniger als drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset angenommen wurde.

Vorzeitige Wahlen zur Knesset können ferner vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Regierung ausgerufen werden, wenn die Knesset ihr Mißtrauen gegenüber der Regierung erklärt hat.

In einem Beschluß der Knesset sowie im Akt des Staatspräsidenten über vorzeitige Wahlen zur Knesset ist der Tag der Wahl zur neuen Knesset zu benennen. Die Wahl zur neuen Knesset darf nicht später als innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß der Entscheidung über vorzeitige Wahlen abgehalten werden.

Artikel 22. Die Amtszeit der Mitglieder der Knesset läuft von dem Tage an, an welchem sich der neugewählten Knesset zu seiner ersten Sitzung versammelt. Mit Beginn dieser Sitzung läuft die Amtszeit der davor gewählten Mitglieder der Knesset ab.

Ein gewähltes Mitglied der Knesset erlangt alle Rechte eines Vertreters des Volkes erst dann, wenn es vor der Knesset geschworen hat, dem Staat Naftali treu zu sein.

Ein Mitglied der Knesset, das nicht in der gesetzlich festgelegten Weise oder unter einem Vorbehalt geschworen hat, verliert sein Mandat als Mitglied der Knesset. Die Knesset faßt hierüber einen Beschluß.

Bei der Amtsausübung lassen sich die Mitglieder der Knesset von der Verfassung des Staates Naftali, von den Interessen des Staates und von ihrem Gewissen leiten und können durch keinerlei Aufträge gebunden werden.

Artikel 23. Abgesehen von seinen Pflichten in der Knesset sind die Pflichten eines Mitglieds der Knesset unvereinbar mit jeglichen anderen Ämtern in staatlichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit der Arbeit in Gewerbe-, Handels- und anderen privaten Einrichtungen und Unternehmen. Für seine Amtszeit ist das Mitglied der Knesset von der Pflicht befreit, Dienste für die Landesverteidigung zu leisten.

Ein Mitglied der Knesset kann nur zum Ministerpräsidenten oder zum Minister ernannt werden. Die Arbeit der Mitglieder der Knesset sowie die mit der Tätigkeit des Parlaments verbundenen Auslagen werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Mit Ausnahme von Entgelten für schöpferische Tätigkeit darf ein Mitglied der Knesset keinerlei weitere Zahlungen empfangen.

Artikel 24. Das Mitglied der Knesset ist berechtigt, Anfragen an den Ministerpräsidenten, an die Minister und an die Leiter anderer Institutionen des Staates zu richten, welche die Knesset geschaffen oder gewählt hat. Diese sind verpflichtet, auf den Sitzungen der Knesset mündlich oder schriftlich im durch die Knesset festgelegten Verfahren zu antworten.

Artikel 25. Die Person eines Mitglieds der Knesset ist unantastbar.

Ein Mitglied der Knesset kann ohne Zustimmung der Knesset keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden.

Ein Mitglied der Knesset darf wegen Abstimmungen oder Reden nicht verfolgt werden. Es kann jedoch wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person im ordentlichen Verfahren zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden.

Artikel 26. Das Amt eines Mitglieds der Knesset endet, wenn:
1. die Amtszeit abläuft oder eine in vorzeitigen Wahlen gewählte Knesset zu seiner ersten Sitzung zusammentritt;
2. das Mitglied des Knesset stirbt;
3. es zurücktritt;
4. es durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wird;
5. die Knesset ihm durch ein Verfahren des Anklageprozesses das Mandat entzieht;
6. die Wahlen für ungültig erklärt werden oder das Wahlgesetz grob verletzt wurde;
7. es zu einer Arbeitstätigkeit nicht aufkündigt, die mit den Pflichten eines Mitglieds der Knesset unvereinbar ist;
8. es die Staatsbürgerschaft des Staates Naftalis verloren hat.

Artikel 26. Die neugewählte Knesset lädt den Staatspräsidenten dazu ein, zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten, welche nicht später stattfinden darf als binnen sieben Tage nach der Wahl der Knesset.

Artikel 27. Die Sitzungen der Knesset werden vom Präsidenten der Knesset oder von seinem Stellvertreter geleitet.

Die erste Sitzung der Knesset nach einer Wahl eröffnet das an Lebensjahren älteste Mitglied der Knesset.

Artikel 28. Die Knesset
1. berät und verabschiedet Änderungen der Verfassung;
2. erläßt Gesetze;
3. faßt Beschlüsse über Referenden;
4. setzt die Wahlen zum Staatspräsidenten fest;
5. gründet gesetzlich vorgesehene staatliche Institutionen und ernennt und entläßt deren Leiter;
6. billigt oder mißbilligt vom Staatspräsidenten vorgeschlagene Kandidaturen zum Ministerpräsidenten;
7. gründet auf Antrag der Regierung Ministerien des Staates Naftali und löst sie auf Antrag der Regierung auf;
8. überwacht die Tätigkeit der Regierung und kann dem Ministerpräsidenten oder einem Minister das Mißtrauen aussprechen;
9. ernennt die Richter am am Obersten Gericht;
10. bildet die staatliche Wahlkommission und ändert ihre Zusammensetzung;
11. bestätigt den Staatshaushalt und überwacht, wie dieser verwirklicht wird;
12. setzt die Steuern des Staates und andere Zahlungspflichten fest;
13. ratifiziert völkerrechtliche Verträge des Staates Naftali und erklärt sie für ungültig, berät über andere außenpolitische Fragen;
14. legt die Verwaltungsgliederung des Staates fest;
15. stiftet staatliche Auszeichnungen des Staates Naftalis;
16. erläßt Amnestieakte;
17. verhängt die unmittelbare Verwaltung, den Kriegs- und den Ausnahmezustand, verkündet die Mobilmachung und erläßt Entscheidungen zur Inanspruchnahme der bewaffneten Kräfte.

Artikel 29. Das Recht der Gesetzgebungsinitiative steht den Mitgliedern der Knesset, dem Staatspräsidenten und der Regierung zu.

Das Recht der Gesetzgebungsinitiative haben gleichfalls die Bürger des Staates Naftalis. Zehn Bürger, die das Wahlrecht besitzen, können bei der Knesset einen Gesetzentwurf einbringen, und die Knesset ist verpflichtet, über diesen zu beraten.

Artikel 30. Die Gesetze werden in der Knesset unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Prozedur verabschiedet.

Gesetze gelten als verabschiedet, wenn eine Mehrheit derjenigen Mitglieder der Knesset für sie gestimmt haben, die an der Sitzung teilgenommen haben.

Verfassungsgesetze des Staates Naftalis werden verabschiedet, indem mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Knesset für sie stimmen; geändert werden sie jedoch mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset.

Artikel 31. Die von der Knesset verabschiedeten Gesetze treten in Kraft, nachdem sie der Staatspräsident des Staates Naftalis unterzeichnet und offiziell verkündet hat.

Andere von der Knesset verabschiedete Akte und das Statut der Knesset unterschreibt der Präsident der Knesset.

Artikel 32. Der Staatspräsident unterzeichnet und verkündet entweder offiziell ein von der Knesset verabschiedetes Gesetz nicht später als binnen zehn Tagen, nachdem es ihm vorgelegt wurde, oder leitet es mit einer Begründung an die Knesset zur erneuten Beratung zurück.

Wenn der Staatspräsident in der vorgesehenen Frist ein von der Knesset verabschiedetes Gesetz weder zurückleitet, unterzeichnet noch verkündet, dann tritt dieses Gesetz in Kraft, nachdem es der Präsident der Knesset unterschrieben und offiziell verkündet hat.

Artikel 33. Ein vom Staatspräsidenten zurückgeleitetes Gesetz kann die Knesset von neuem beraten und verabschieden.

Ein wiederholt von der Knesset beratenes Gesetz gilt als verabschiedet, wenn die vom Staatspräsidenten vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen übernommen wurden oder für das Gesetz mehr als die Hälfte, jedoch für ein Verfassungsgesetz, nicht weniger als drei Fünftel aller Mitglieder der Knesset gestimmt haben.

Ein solches Gesetz muß der Staatspräsident binnen drei Tagen unterzeichnen und unverzüglich offiziell verkünden.

Artikel 34. Die von der Knesset ernannten und gewählten Amtsträger werden aus ihren Ämtern entlassen, indem ihnen die Knesset mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Knesset das Mißtrauen erklärt.

Artikel 35. Die Struktur und die Arbeitsordnung der Knesset regelt das Statut der Knesset. Das Statut der Knesset hat Gesetzeskraft.

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Chaim Mitzna

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Abschnitt III. Der Staatspräsident

Artikel 36. Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates.

Der Staatspräsident übt seine Rechten und Pflichten gemäß der ihm von der Verfassung und den Gesetzen übertragenen Kompetenzen aus.

Artikel 37. Zum Staatspräsidenten kann ein naftalischer Staatsbürger jüdischen Glaubens gewählt werden, der nicht weniger als die drei letzten Monate in Naftali gelebt hat.

Den Staatspräsidenten wählen die Staatsbürger des Staates Naftalis für fünf Monate auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.

Dieselbe Person kann zum Staatspräsidenten nicht öfter als zweimal nacheinander gewählt werden.

Artikel 38. Die Zahl der Kandidaten für die Präsidentschaft des Staates ist nicht beschränkt.

Artikel 39. Die regelmäßigen Wahlen zum Staatspräsident werden am vorletzten Sonntag zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten abgehalten.

Artikel 40. Als gewählt gilt derjenige Kandidat für die Präsidentschaft des Staates, der im ersten Wahlgang die Hälfte der Stimmen aller an der Wahl teilnehmenden Wähler erhalten hat.

Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, wird nach einer Wochen eine erneute Abstimmung über die beiden Kandidaten durchgeführt, die am meisten Stimmen erhalten hatten. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr Stimmen erhält.

Artikel 41. Der gewählte Staatspräsident beginnt mit der Wahrnehmung seiner Amtspflichten am Folgetag nach dem Tage des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Staatspräsident, nachdem er in Salem bei Anwesenheit der Volksvertreter - der Mitglieder der Knesset - dem Volke geschworen hat, den Staat Naftali und der Verfassung treu zu sein, seine Amtspflichten gewissenhaft wahrzunehmen und gegen allen gleich gerecht zu sein. Dies schwört ebenso ein wiedergewählter Präsident.

Artikel 42. Der Staatspräsident darf nicht Mitglied der Knesset sein, irgendein anderes Amt ausüben oder andere Zahlungen empfangen außer der für den Staatspräsidenten festgelegten Vergütung.

Artikel 43. Der Staatspräsident
1. entscheidet über die grundlegenden Fragen der Außenpolitik und führt zusammen mit der Regierung die Außenpolitik durch;
2. unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge des Staates Naftalis und legt sie der Knesset zur Ratifizierung vor;
3. ernennt und entläßt auf Vorschlag der Regierung die diplomatischen Vertreter des Staates Naftalis in fremden Staaten und bei internationalen Organisationen; nimmt die Ernennungs- und Entlassungsurkunden der diplomatischen Vertreter fremder Staaten entgegen; verleiht die höchsten diplomatischen Ränge und besonderen Auszeichnungen;
4. ernennt mit Zustimmung der Knesset den Ministerpräsidenten, beauftragt ihn mit der Regierungsbildung und bestätigt ihre Zusammensetzung;
5. entläßt mit Zustimmung der Knesset den Ministerpräsidenten;
6. übernimmt die zurückgefallenen Befugnisse der Regierung, nachdem eine neue Knesset gewählt wurde, und beauftragt sie, das Amt fortzuführen, bis eine neue Regierung gebildet wird;
7. nimmt einen Rücktritt der Regierung an und beauftragt nötigenfalls, das Amt fortzuführen, oder beauftragt einen der Minister, das Amt des Ministerpräsidenten wahrzunehmen, bis eine neue Regierung gebildet wird; nimmt den Rücktritt eines Ministers an und kann ihn beauftragen, sein Amt fortzuführen, bis ein neuer Minister ernannt wird;
8. schlägt der Knesset, nachdem die Regierung zurückgetreten ist oder ihre Befugnisse zurückgefallen sind, nicht später als binnen sieben Tagen einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten zur Beratung vor;
9. ernennt und entläßt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten die Minister;
10. ernennt und entläßt im festgelegten Verfahren durch Gesetz bestimmte Amtsträger des Staates;
11. schlägt der Knesset die Kandidaten zum Amt eines Richters am Obersten Gericht vor und, wenn die Knesset diesen Kandidaten zustimmt; ernennt die Richter und schlägt in durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Knesset vor, Richter zu entlassen;
12. schlägt der Knesset den Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Bank Naftalis vor; kann der Knesset vorschlagen, ihnen das Mißtrauen auszusprechen;
13. ernennt und entläßt mit Zustimmung der Knesset den Befehlshaber der Streitkräfte;
14. verleiht die höchsten militärischen Dienstgrade;
15. trifft im Falle eines bewaffneten Angriffs, der die Souveränität oder die territoriale Integrität des Staates bedroht, Entscheidungen über die Verteidigung gegen die bewaffnete Aggression, über die Errichtung des Kriegszustandes sowie über die Mobilisierung;
16. verkündet im Verfahren und in den Fällen, die durch Gesetz festgelegt sind, den Ausnahmezustand;
17. erstattet der Knesset Berichte über die Lage in Naftali und über die Innen- und Außenpolitik;
18. beruft in den durch die Verfassung vorgesehenen Fällen eine außerordentliche Sitzung der Knesset ein;
19. ruft die regelmäßigen Wahlen zur Knesset und, in den vorgesehenen Fällen, vorzeitige Wahlen zur Knesset aus;
20. verleiht im durch Gesetz festgelegten Verfahren die Staatsbürgerschaft des Staates Naftalis;
21. verleiht die staatlichen Auszeichnungen;
22. erteilt Begnadigungen für Verurteilte;
23. unterzeichnet und verkündet die von der Knesset verabschiedeten Gesetze oder weist sie in dem festgelegten Verfahren an die Knesset zurück.

Artikel 44. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse erläßt der Präsident Akte in der Form von Dekreten. Damit Dekrete des Staatspräsidenten Rechtskraft erlangen, müssen sie vom Ministerpräsidenten oder vom zuständigen Minister unterzeichnet werden. Die Verantwortung für ein solches Dekret trifft den Ministerpräsidenten oder den Minister, der es unterzeichnet hat.

Artikel 45. Die Person des Staatspräsidenten ist unantastbar; solange er sein Amt ausübt, kann er nicht festgenommen oder zur straf- oder polizeistrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.

Der Staatspräsident kann nur dann vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden, wenn er die Verfassung schwerwiegend verletzt oder seinen Eid gebrochen hat sowie wenn offenbart wurde, daß ein Verbrechen begangen wurde. Die Frage der Entlassung des Staatspräsident aus seinem Amt entscheidet die Knesset mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset.

Artikel 46. Die Befugnisse des Staatspräsident erlöschen, wenn
1. die Zeit, für die er gewählt wurde, abgelaufen ist;
2. vorzeitige Wahlen zum Staatspräsidenten abgehalten werden;
3. er von seinem Amt zurücktritt;
4. der Staatspräsident stirbt;
5. die Knesset ihn aus seinem Amt entläßt;

Artikel 47. Ist der Präsident der Republik gestorben, zurückgetreten, aus seinem Amte entlassen worden, so übt der Präsident des Knesset vorläufig dessen Amt aus. In diesem Falle verliert der Präsident der Knesset seine Befugnisse in der Knesset, wo sein Stellvertreter vorläufig das Amt der Leitung der Knesset ausübt. In den aufgeführten Fällen muß die Knesset binnen zehn Tagen Wahlen zum Staatspräsidenten anberaumen, welche binnen weiterer zwei Wochen abgehalten werden müssen. Ist die Knesset nicht in der Lage, sich zu versammeln oder Wahlen auszurufen, so ruft die Regierung die Wahlen aus.

Ist der Staatspräsident zeitweilig ins Ausland verreist oder erkrankt und kann deshalb sein Amt nicht ausüben, so vertritt ihn für diese Zeit der Präsident der Knesset.

Während der Präsident der Knesset den Staatspräsidenten vertritt, kann er ohne das Einverständnis der Knesset nicht vorzeitige Wahlen zur Knesset ausrufen oder Minister entlassen oder ernennen. Während dieses Zeitraums kann die Knesset nicht die Angelegenheiten des Mißtrauens gegen den Präsidenten des Knesset verhandeln.

Die Ausübung der Befugnisse des Staatspräsidenten ist in jeglichen anderen Fällen und für jegliche anderen Personen und Institutionen unzulässig.

Artikel 48. Der Staatspräsident hat eine Residenz. Die finanzielle Ausstattung des Staatspräsidenten und seiner Residenz regelt ein Gesetz.

Abschnitt IV. Die Regierung

Artikel 49. Die Regierung des Staates Naftalis besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

Artikel 50. Den Ministerpräsidenten ernennt und entläßt der Staatspräsident.

Die Minister ernennt und entläßt der Staatspräsident auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.

Artikel 51. Beim Beginn ihrer Amtsausübung schwören der Ministerpräsident und die Minister vor der Knesset, dem Staat Naftali treu zu sein und sich an die Verfassung und die Gesetze zu halten. Den Text des Eides legt das Gesetz fest.

Artikel 52. Die Regierung des Staates Naftalis
1. verwaltet die Angelegenheiten des Landes, schützt die Unverletzlichkeit des Territoriums des Staates Naftali, gewährleistet die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung;
2. führt die Gesetze und die Beschlüsse der Knesset zur Inkraftsetzung der Gesetze sowie die Dekrete des Staatspräsidenten aus;
3. koordiniert die Tätigkeit der Ministerien und der anderen Einrichtungen der Regierung;
4. erstellt den Entwurf für den Staatshaushalt und legt ihn der Knesset vor; er führt den Staatshaushalt durch, erstattet der Knesset einen Bericht über die Durchführung des Haushalts;
5. erstellt Gesetzentwürfe und legt sie der Knesset zur Beratung vor;
6. knüpft diplomatische Beziehungen und erhält Verbindungen mit fremden Staaten und internationalen Organisationen;
7. nimmt andere Pflichten wahr, die die Verfassung und andere Gesetze der Regierung zuweisen.

Artikel 53. Die Regierung des Staates Naftali entscheidet über die Angelegenheiten der Staatsführung, indem sie auf ihren Sitzungen mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Regierung Beschlüsse erläßt.

Artikel 54. Die Regierung des Staates Naftalis verantwortet sich solidarisch für die gemeinsame Regierungstätigkeit.

Bei der Leitung des ihnen zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs sind die Minister der Knesset und dem Staatspräsidenten verantwortlich und dem Ministerpräsidenten unmittelbar untergeordnet.

Artikel 55. Der Ministerpräsident vertritt die Regierung des Staates Naftali und leitet ihre Tätigkeit.

Solange der Ministerpräsident abwesend ist oder er sein Amt nicht ausüben kann, beauftragt der Staatspräsident auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für eine Zeit von nicht länger als 21 Tagen einen der Minister, ihn zu vertreten, wenn aber ein solcher Vorschlag nicht vorliegt, so beauftragt der Staatspräsidenten einen Minister, den Ministerpräsidenten zu vertreten.

Artikel 56. Der Minister leitet sein Ministerium, entscheidet über die zur Zuständigkeit seines Ministeriums gehörenden Fragen und übt andere in den Gesetzen vorgesehenen Funktionen aus.

Einen Minister kann nur ein vom Ministerpräsidenten bestimmtes anderes Mitglied der Regierung zeitweilig vertreten.

Artikel 57. Der Ministerpräsident und die Minister dürfen keinerlei andere Wahl- oder Ernennungsämter ausüben, in keinen Gewerbe-, Handels- oder anderen privaten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten und auch keine andere Vergütung empfangen außer der für ihre Ämter in der Regierung festgelegten sowie Bezahlung.

Artikel 58. Der Ministerpräsident und die Minister dürfen keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden ohne die vorherige Zustimmung der Knesset.

Artikel 59. Auf Verlangen der Knesset müssen die Regierung oder einzelne Minister für ihre Tätigkeit vor der Knesset Rechenschaft ablegen.

Artikel 60. Die Regierung muß ebenso in folgenden Fällen zurücktreten:
1. wenn die Knesset mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Knesset in geheimer Abstimmung der Regierung oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen ausspricht;
2. wenn der Ministerpräsident zurücktritt oder stirbt;
3. nach den Wahlen zum Knesset, wenn eine neue Regierung gebildet wird.

Ein Minister muß zurücktreten, wenn ihm mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Knesset in geheimer Abstimmung das Mißtrauen aussprechen.

Der Staatspräsident nimmt den Rücktritt der Regierung oder eines Ministers an.

Abschnitt V. Die Gerichte

Abschnitt IX.
Das Gericht.

Artikel 61. Die weltliche Rechtsprechung wird in Naftali nur von den Gerichten ausgeübt.

Bei der Ausübung der Rechtsprechung sind Richter und Gerichte unabhängig.

Bei der Verhandlung der Rechtssachen befolgen die Richter nur das Gesetz.

Das Gericht erläßt Entscheidungen im Namen des Staates Naftali.

Artikel 61. Der Richter darf ein Gesetz, das der Verfassung widerspricht, nicht anwenden.

Artikel 62. Das Gericht des Staates Naftlai ist das Oberste Gericht Naftalis.

Die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte bestimmt das Gerichtsgesetz des Staates Naftali.

Artikel 63. Richter können in Naftali nur Staatsbürger des Staates Naftali sein.

Die Richter am Obersten Gericht ernennt und entläßt die Knesset auf Vorschlag des Staatspräsidenten.

Eine zum Richter ernannte Person schwört im gesetzlich festgelegten Verfahren, dem Staat Naftali treu zu sein und die Rechtsprechung allein gemäß dem Gesetz auszuüben.

Artikel 64. Ein Richter darf keinerlei andere Wahl- oder Ernennungsämter ausüben und in keinen Gewerbe-, Handels- oder anderen privaten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten. Er darf auch keinerlei andere Vergütung empfangen.

Ein Richter darf sich nicht an der Tätigkeit politischer Parteien oder anderer politischer Organisationen beteiligen.

Artikel 64. Die Richter am Obersten Gericht des Staates Naftali werden im gesetzlich festgelegten Verfahren aus ihren Ämtern in folgenden Fällen entlassen:
1. auf eigenen Wunsch;
2. wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist;
3. wegen ihres Gesundheitszustandes;
4. wenn sie als Angeklagte rechtskräftig verurteilt wurden.

Artikel 65. Die Richter des Obersten Gerichts kann der Knesset wegen eines groben Verstoßes gegen die Verfassung oder eines groben Eidbruchs sowie, wenn offenbar wurde, daß ein Verbrechen begangen wurde, mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset aus ihren Ämtern entfernen.

Artikel 66. Vor allen Gerichten werden die Sachen öffentlich verhandelt.

Der Gerichtsprozeß wird im Staat Naftali in der Staatssprache geführt.

Artikel 67. Die Staatsanwälte tragen Sorge für die staatliche Anklage in Strafsachen, nehmen die Strafermittlung war und kontrollieren die Untersuchungsorgane.

Das Ernennungsverfahren und den Status der Staatsanwälte werden durch Gesetz festgelegt.

Abschnitt VI. Änderung der Verfassung

Artikel 68. Ein Vorhaben, die Verfassung des Staates Naftali zu ändern oder zu ergänzen, der Knesset vorzuschlagen, sind entweder eine Gruppe von nicht weniger als ein Viertel aller Mitglieder der Knesset oder nicht weniger als ein Drittel aller wahlberechtigten Bürger berechtigt.

Während eines Ausnahmezustandes oder eines Kriegszustandes darf die Verfassung nicht abgeändert werden.

Artikel 69. Die Bestimmung des Artikels 1, "Der naftalische Staat ist eine unabhängiger, jüdischer und demokratischer Staat.", darf nicht geändert werden.

Artikel 70. Der Staatspräsident unterzeichnet ein angenommenes Gesetz zur Änderung der Verfassung und verkündet es amtlich binnen fünf Tagen.

Unterzeichnet und verkündet der Präsident der Republik ein solches Gesetz nicht innerhalb der angegebenen Frist, so tritt dieses Gesetz in Kraft, wenn es der Präsident der Knesset unterzeichnet und amtlich verkündet.

Ein Gesetz zur Änderung der Verfassung tritt nicht früher als nach einem Monat von seiner Verabschiedung an in Kraft.

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Chaim Mitzna

17.01.2009 21:03 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
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Sehr schön. Ich habe fast keine inhaltlichen Kritikpunkte gefunden. Eigentlich nur zwei Dinge:

Der Wahlzeitraum für die Knesset ist genau, auf bestimmte Monate, festgelegt. Was geschieht bei vorzeitigen Neuwahlen? Verschiebt sich die nächste Wahl dann entsprechend oder amtiert die neugewählte Knesset nur bis zum nächsten feststehenden Wahltermin? Das sollte man noch klären und entsprechend reinschreiben.

Zweitens würde ich vorschlagen, nicht nur für das Parlament, sondern auch für die übrigen Staatsorgane hebräische Begriffe zu verwenden. Das klingt zwar etwas sperrig (Rosch haMemschala oder so ähnlich), aber es wirkt einfach irgendwie "jüdischer" und besonderer, finde ich.

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Rabbi Jeremiah Meyer

18.01.2009 22:28 Jeremiah Meyer ist offline Email an Jeremiah Meyer senden Beiträge von Jeremiah Meyer suchen Nehmen Sie Jeremiah Meyer in Ihre Freundesliste auf
Chaim Mitzna
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Wahlzeitraum: Das hatte ich wohl übersehen. So richtig fällt mir momentan auch keine Lösung ein. Aus dem reinen Gefühl heraus würde ich vorschlagen das die neu gewählte Knesset dann bis zum nächsten Wahltermin amtiert. Das macht aber auch nicht viel Sinn wenn sich die Knesset z.B. 4 Wochen vor einem festen Wahltermin auflöst. Vielleicht sollten wir uns von den festen Wahlterminen trennen.

Namen: Das wird natürlich noch geändert. Nur in den Überschriften oder jedes einzellne Wort?

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Chaim Mitzna

18.01.2009 22:43 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Chaim Mitzna
Wahlzeitraum: Das hatte ich wohl übersehen. So richtig fällt mir momentan auch keine Lösung ein. Aus dem reinen Gefühl heraus würde ich vorschlagen das die neu gewählte Knesset dann bis zum nächsten Wahltermin amtiert. Das macht aber auch nicht viel Sinn wenn sich die Knesset z.B. 4 Wochen vor einem festen Wahltermin auflöst. Vielleicht sollten wir uns von den festen Wahlterminen trennen.


Die festen Termine machen es auf jeden Fall komplizierter. Man müsste mehrere Sonderregeln, Fristen usw. einbauen, um das hinzubekommen. Also gibt es eigentlich nur zwei Varianten: Man akzeptiert variable Termine (d.h. jede neu gewählte Knesset amtiert einen bestimmten Zeitraum, egal ab wann) oder man schließt eine vorzeitige Auflösung aus.

Zitat:

Namen: Das wird natürlich noch geändert. Nur in den Überschriften oder jedes einzellne Wort?


Hmm, eigentlich egal, denke ich. Wichtig wäre ja eher, dass man die hebräischen Begriffe dann auch im Alltag (z.B. in den Foren-Titeln, offiziellen Dokumenten usw.) verwendet.

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Rabbi Jeremiah Meyer

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Zitat:
Die festen Termine machen es auf jeden Fall komplizierter. Man müsste mehrere Sonderregeln, Fristen usw. einbauen, um das hinzubekommen. Also gibt es eigentlich nur zwei Varianten: Man akzeptiert variable Termine (d.h. jede neu gewählte Knesset amtiert einen bestimmten Zeitraum, egal ab wann) oder man schließt eine vorzeitige Auflösung aus.


Ich tendiere eher zu variablen Terminen.

Zitat:
Hmm, eigentlich egal, denke ich. Wichtig wäre ja eher, dass man die hebräischen Begriffe dann auch im Alltag (z.B. in den Foren-Titeln, offiziellen Dokumenten usw.) verwendet.


Ich werde die Überschriften/Abschnitte ändern. Das müsste reichen. Natürlich werden wir dann die hebräischen Begriffe im alltäglichen Leben benutzen.

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Chaim Mitzna

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Zitat:
Original von Chaim Mitzna
Ich tendiere eher zu variablen Terminen.


Ich eigentlich auch.


Zitat:

Ich werde die Überschriften/Abschnitte ändern. Das müsste reichen. Natürlich werden wir dann die hebräischen Begriffe im alltäglichen Leben benutzen.


Gut.

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Artikel 20 wurde geändert.

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Chaim Mitzna

19.01.2009 21:48 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
Andrew Madison
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Ja, die Amtszeit der Knesset sollte variabel sein. Alles Andere macht bei 2 Monaten keinen Sinn. Man sollte außerdem darauf achten, daß Übergangszeiten nicht zu lang werden.

Man könnte es insofern "formalisieren", daß formale Auflösung/Wahl/Konstiuierung innerhalb eines festgelegten Zeitraums stattfinden, der eine Woche nicht überschreitet.

19.01.2009 23:26 Andrew Madison ist offline Email an Andrew Madison senden Beiträge von Andrew Madison suchen Nehmen Sie Andrew Madison in Ihre Freundesliste auf
Andrew Madison
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Ich habe den Gesamttext bisher nur überfolgen, aber es scheint mir, daß einzelne Formulierungen zu salopp sind. z.B.

"Er vertritt den naftalischen Staat und tut all das, was ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen ist."

19.01.2009 23:27 Andrew Madison ist offline Email an Andrew Madison senden Beiträge von Andrew Madison suchen Nehmen Sie Andrew Madison in Ihre Freundesliste auf
Chaim Mitzna
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Zitat:
Ja, die Amtszeit der Knesset sollte variabel sein. Alles Andere macht bei 2 Monaten keinen Sinn. Man sollte außerdem darauf achten, daß Übergangszeiten nicht zu lang werden.


Mit ''120 bis 130 Tagen'' haben wir eine variable Zeit denke ich. Um die Übergangszeit zu verkürzen kann man im Wahlgesetz veranlern das spätestens zehn Tage vor dem Ende der alten Knesset die Wahl zur neuen begonnen haben muss. Dann könnte man die Legilatur sogar nur auf exakt 120 Tage begrenzen.

Zitat:
Ich habe den Gesamttext bisher nur überfolgen, aber es scheint mir, daß einzelne Formulierungen zu salopp sind. z.B...


Ich halte das eigentlich nicht für zu salopp formuliert. Gerade die gewählte Formulierung halte ich für äußerst passend. Sie beschreibt ausreichend welche Aufgaben der Präsident des Staates hat. Ich höre mir aber sehr gerne Gegenvorschläge an.

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Chaim Mitzna

19.01.2009 23:35 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
Andrew Madison
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Zitat:
Original von Chaim Mitzna
Zitat:
Ja, die Amtszeit der Knesset sollte variabel sein. Alles Andere macht bei 2 Monaten keinen Sinn. Man sollte außerdem darauf achten, daß Übergangszeiten nicht zu lang werden.


Mit ''120 bis 130 Tagen'' haben wir eine variable Zeit denke ich. Um die Übergangszeit zu verkürzen kann man im Wahlgesetz veranlern das spätestens zehn Tage vor dem Ende der alten Knesset die Wahl zur neuen begonnen haben muss. Dann könnte man die Legilatur sogar nur auf exakt 120 Tage begrenzen.

Zitat:
Ich habe den Gesamttext bisher nur überfolgen, aber es scheint mir, daß einzelne Formulierungen zu salopp sind. z.B...


Ich halte das eigentlich nicht für zu salopp formuliert. Gerade die gewählte Formulierung halte ich für äußerst passend. Sie beschreibt ausreichend welche Aufgaben der Präsident des Staates hat. Ich höre mir aber sehr gerne Gegenvorschläge an.


Ein gewisser zeitlicher Spielraum von 7-10 Tagen ist schon sinnvoll, um zu vermeiden, daß Wahlen auf ungünstige RL Termine fallen, z.B. Wahlbeginn am 24.12. o.Ä.

Was die Formulierung angeht, so sage ich ja nicht, daß sie nicht den Kern treffen, sondern das es juristischer, gestelzter klingen sollte. Man kann natürlich berechtigt fragen, warum, aber das ist m.E. eine Frage der Professionalität. Beispiel (auch noch nicht perfekt)

Der Staatspräsident übt seine Rechten und Pflichten gemäß der ihm von der Verfassung und den Gesetzen übertragenen Kompetenzen aus.

19.01.2009 23:39 Andrew Madison ist offline Email an Andrew Madison senden Beiträge von Andrew Madison suchen Nehmen Sie Andrew Madison in Ihre Freundesliste auf
Chaim Mitzna
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Zitat:
Der Staatspräsident übt seine Rechten und Pflichten gemäß der ihm von der Verfassung und den Gesetzen übertragenen Kompetenzen aus.


Ich sehe zwar nicht den groben Unterschied, kann aber mit dieser Formulierung leben.

Zitat:
Ein gewisser zeitlicher Spielraum von 7-10 Tagen ist schon sinnvoll...


Welchen Spielraum meinst du jetzt genau?

Wenn du den Spielraum für Wahlen meinst kann dieser auch in einem Wahlgesetz festgelegt werden.

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Chaim Mitzna

19.01.2009 23:56 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
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Ich habe Artikel 20 und die Formulierung mit dem Staatspräsidenten geändert.

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Chaim Mitzna

20.01.2009 00:33 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
Jeremiah Meyer
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Dass es teilweise nicht ganz so streng formuliert ist, ist mir auch schon aufgefallen. Das halte ich aber nicht unbedingt für schlecht. Man kann es auch programmatisch verstehen, als demokratische Grundhaltung, die sich nicht hinter bürokratischen Formalismen versteckt.

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Rabbi Jeremiah Meyer

20.01.2009 00:37 Jeremiah Meyer ist offline Email an Jeremiah Meyer senden Beiträge von Jeremiah Meyer suchen Nehmen Sie Jeremiah Meyer in Ihre Freundesliste auf
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Was haltet ihr von dieser Präambel?

Zitat:
Präambel

Das jüdische Volk in seinen Stämmen, eingedenk der Verantwortung vor dem Ewigen, im Bewusstsein der Tora und beseelt von dem Willen, in freier Selbstbestimmung dem Frieden in der Region und der Welt dienlich zu sein, sowie allen Menschen im Land ein würdevolles, gerechtes und freies Leben zu Teil werden zu lassen, gibt es sich die nachfolgende Verfassung.

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Chaim Mitzna

20.01.2009 01:18 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Was haltet ihr von dieser Präambel?


Ich erbitte eure Meinung!

Dann geht es noch um die Änderung von Monaten in Jahre bzw. Wochen in Monate. Wir wolllen wir das handhaben? Dauert eine Legislatur jetzt 4 Jahre statt 4 Wochen? Wie schaffen wir einen Ausgleich zur allgemeinen Zeitrechnung (welche unsere Partner-Mn's ja haben)?

Mein Vorschlag. Wir lassen alles so wie es ist und simulieren einfach die Alterssim nebenbei. Ohne Beachtung der aktuellen Zeitrechnung. Oder wir fahren einen harten Kurs und verwenden in der Verfassung Jahre/Monate, beziehen uns aber bei Datenangaben auf die reelle Zeitrechnung.

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Chaim Mitzna

22.01.2009 23:23 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Chaim Mitzna
Zitat:
Was haltet ihr von dieser Präambel?


Ich erbitte eure Meinung!


Geht in Ordnung.


Zitat:
Dann geht es noch um die Änderung von Monaten in Jahre bzw. Wochen in Monate. Wir wolllen wir das handhaben? Dauert eine Legislatur jetzt 4 Jahre statt 4 Wochen? Wie schaffen wir einen Ausgleich zur allgemeinen Zeitrechnung (welche unsere Partner-Mn's ja haben)?


Ich hab durchaus schon darüber nachgedacht, bin aber zu keinem rechten Ergebnis gekommen. Schließlich ist das bisher nirgendwo gemacht worden - wenn doch (im Imperium Romanum vielleicht?), könnten wir uns das als Vorbild nehmen.

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Rabbi Jeremiah Meyer

23.01.2009 01:26 Jeremiah Meyer ist offline Email an Jeremiah Meyer senden Beiträge von Jeremiah Meyer suchen Nehmen Sie Jeremiah Meyer in Ihre Freundesliste auf
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Im IR oder bei IA wird ja die Vergangenheit simuliert. Bei uns die Gegenwart. Wir werden uns wohl eine eigene Lösung einfallen lassen müssen.

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Chaim Mitzna

23.01.2009 01:35 Chaim Mitzna ist offline Email an Chaim Mitzna senden Beiträge von Chaim Mitzna suchen Nehmen Sie Chaim Mitzna in Ihre Freundesliste auf
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Realistischer und logischer wäre es wohl, tatsächlich in jeder Hinsicht einen realen Monat einem virtuellen Jahr gleichzusetzen. Das heißt, Wahlen fänden dann alle vier Jahre statt. Allerdings müsste die Zeit dann wohl regelmäßig zurückgesetzt werden, sonst haben wir irgendwann das Jahr 2100 und damit die entsprechenden Realismus-Probleme.

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Rabbi Jeremiah Meyer

24.01.2009 01:02 Jeremiah Meyer ist offline Email an Jeremiah Meyer senden Beiträge von Jeremiah Meyer suchen Nehmen Sie Jeremiah Meyer in Ihre Freundesliste auf
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