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Verfassung Naftalis
Abschnitt I. - Der naftalische Staat
Artikel 1. Der naftalische Staat ist eine unabhängiger, jüdischer und demokratischer Staat.
Artikel 2. Der naftalische Staat wird vom Volk geschaffen. Die Souveränität gehört dem Volk.
Artikel 3. Niemand darf die Souveränität des Volkes einengen oder beschränken oder sich dem gesamten Volk gehörender souveräner Rechte bemächtigen.
Artikel 4. Das Volk übt die oberste souveräne Macht unmittelbar oder durch seine demokratisch gewählten Vertreter aus.
Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in Naftali von der Knesset, vom Präsidenten und von der Regierung des Staates sowie von den Gerichten ausgeübt.
Artikel 6. Die Verfassung ist ein einheitlicher und unmittelbar anzuwendender Rechtsakt.
Artikel 7. Gesetze und andere Rechtsakte, die der Verfassung widersprechen, sind ungültig.
Artikel 8. Die gewaltsame Inbesitznahme der Staatsgewalt oder einer ihrer Institutionen ist als verfassungswidrige Handlung anzusehen, sie ist rechtswidrig und ungültig.
Artikel 9. Bedeutende Fragen des Lebens des Staates und des Volkes werden durch Referendum entschieden. Das Verfahren der Durchführung des Referendums regelt ein Gesetz.
Artikel 10. Das Staatsgebiet Naftalis ist einheitlich und in keinerlei staatliche Gebilde teilbar.
Artikel 11. Die Verwaltungseinheiten auf dem naftalischen Staatsgebiet und ihre Grenzen werden durch Gesetz festgelegt.
Artikel 12. Die Staatsbürgerschaft des Staates Naftali wird durch Geburt oder aus anderen gesetzlich festgelegten Gründen erworben.
Artikel 13. Der naftalische Staat betreut seine Staatsbürger im Ausland.
Artikel 14. Staatssprache ist die naftalische Sprache.
Artikel 15. Die Farben der Staatsflagge sind blau und weiß. Das Staatswappen ist die blaue Menora auf weißem Grund. Das Staatswappen, die Staatsflagge und ihr Gebrauch werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 16. Die Staatshymne ist das "Shalayim Shel Zahav)".
Artikel 17. Staatshauptstadt ist die Stadt Salem - die uralte historische Hauptstadt Naftalis.
Abschnitt II. Die Knesset
Artikel 18. Der Knesset setzt sich aus den Volksvertretern zusammen - den 120 Mitgliedern der Knesset, die auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts und geheimer Stimmabgabe für vier Monate gewählt werden. Das Verfahren für die Wahlen der Mitglieder der Knesset wird durch ein Gesetz festgelegt.
Artikel 19. Zu Mitgliedern des Knesset können Staatsbürger des Staates Naftali gewählt werden, die nicht an einen Eid oder eine Verpflichtung zugunsten eines ausländischen Staates gebunden sind, am Tage der Wahl nicht weniger als 21 Tage Staatsbürger sind und ihren ständigen Wohnsitz in Naftali haben.
Nicht zu Mitgliedern des Knesset gewählt werden können Personen, die eine Strafe aufgrund eines gerichtlich erlassenen Urteils noch nicht zu Ende verbüßt haben, sowie Personen, die durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wurden.
Artikel 20. Die regelmäßigen Wahlen zur Knesset werden alle 120 Tage abgehalten.
Artikel 21. Vorzeitige Wahlen zur Knesset können auf einen Beschluß der Knesset abgehalten werden, der mit einer Stimmemehrheit von nicht weniger als drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset angenommen wurde.
Vorzeitige Wahlen zur Knesset können ferner vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Regierung ausgerufen werden, wenn die Knesset ihr Mißtrauen gegenüber der Regierung erklärt hat.
In einem Beschluß der Knesset sowie im Akt des Staatspräsidenten über vorzeitige Wahlen zur Knesset ist der Tag der Wahl zur neuen Knesset zu benennen. Die Wahl zur neuen Knesset darf nicht später als innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß der Entscheidung über vorzeitige Wahlen abgehalten werden.
Artikel 22. Die Amtszeit der Mitglieder der Knesset läuft von dem Tage an, an welchem sich der neugewählten Knesset zu seiner ersten Sitzung versammelt. Mit Beginn dieser Sitzung läuft die Amtszeit der davor gewählten Mitglieder der Knesset ab.
Ein gewähltes Mitglied der Knesset erlangt alle Rechte eines Vertreters des Volkes erst dann, wenn es vor der Knesset geschworen hat, dem Staat Naftali treu zu sein.
Ein Mitglied der Knesset, das nicht in der gesetzlich festgelegten Weise oder unter einem Vorbehalt geschworen hat, verliert sein Mandat als Mitglied der Knesset. Die Knesset faßt hierüber einen Beschluß.
Bei der Amtsausübung lassen sich die Mitglieder der Knesset von der Verfassung des Staates Naftali, von den Interessen des Staates und von ihrem Gewissen leiten und können durch keinerlei Aufträge gebunden werden.
Artikel 23. Abgesehen von seinen Pflichten in der Knesset sind die Pflichten eines Mitglieds der Knesset unvereinbar mit jeglichen anderen Ämtern in staatlichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit der Arbeit in Gewerbe-, Handels- und anderen privaten Einrichtungen und Unternehmen. Für seine Amtszeit ist das Mitglied der Knesset von der Pflicht befreit, Dienste für die Landesverteidigung zu leisten.
Ein Mitglied der Knesset kann nur zum Ministerpräsidenten oder zum Minister ernannt werden. Die Arbeit der Mitglieder der Knesset sowie die mit der Tätigkeit des Parlaments verbundenen Auslagen werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Mit Ausnahme von Entgelten für schöpferische Tätigkeit darf ein Mitglied der Knesset keinerlei weitere Zahlungen empfangen.
Artikel 24. Das Mitglied der Knesset ist berechtigt, Anfragen an den Ministerpräsidenten, an die Minister und an die Leiter anderer Institutionen des Staates zu richten, welche die Knesset geschaffen oder gewählt hat. Diese sind verpflichtet, auf den Sitzungen der Knesset mündlich oder schriftlich im durch die Knesset festgelegten Verfahren zu antworten.
Artikel 25. Die Person eines Mitglieds der Knesset ist unantastbar.
Ein Mitglied der Knesset kann ohne Zustimmung der Knesset keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden.
Ein Mitglied der Knesset darf wegen Abstimmungen oder Reden nicht verfolgt werden. Es kann jedoch wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person im ordentlichen Verfahren zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden.
Artikel 26. Das Amt eines Mitglieds der Knesset endet, wenn:
1. die Amtszeit abläuft oder eine in vorzeitigen Wahlen gewählte Knesset zu seiner ersten Sitzung zusammentritt;
2. das Mitglied des Knesset stirbt;
3. es zurücktritt;
4. es durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wird;
5. die Knesset ihm durch ein Verfahren des Anklageprozesses das Mandat entzieht;
6. die Wahlen für ungültig erklärt werden oder das Wahlgesetz grob verletzt wurde;
7. es zu einer Arbeitstätigkeit nicht aufkündigt, die mit den Pflichten eines Mitglieds der Knesset unvereinbar ist;
8. es die Staatsbürgerschaft des Staates Naftalis verloren hat.
Artikel 26. Die neugewählte Knesset lädt den Staatspräsidenten dazu ein, zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten, welche nicht später stattfinden darf als binnen sieben Tage nach der Wahl der Knesset.
Artikel 27. Die Sitzungen der Knesset werden vom Präsidenten der Knesset oder von seinem Stellvertreter geleitet.
Die erste Sitzung der Knesset nach einer Wahl eröffnet das an Lebensjahren älteste Mitglied der Knesset.
Artikel 28. Die Knesset
1. berät und verabschiedet Änderungen der Verfassung;
2. erläßt Gesetze;
3. faßt Beschlüsse über Referenden;
4. setzt die Wahlen zum Staatspräsidenten fest;
5. gründet gesetzlich vorgesehene staatliche Institutionen und ernennt und entläßt deren Leiter;
6. billigt oder mißbilligt vom Staatspräsidenten vorgeschlagene Kandidaturen zum Ministerpräsidenten;
7. gründet auf Antrag der Regierung Ministerien des Staates Naftali und löst sie auf Antrag der Regierung auf;
8. überwacht die Tätigkeit der Regierung und kann dem Ministerpräsidenten oder einem Minister das Mißtrauen aussprechen;
9. ernennt die Richter am am Obersten Gericht;
10. bildet die staatliche Wahlkommission und ändert ihre Zusammensetzung;
11. bestätigt den Staatshaushalt und überwacht, wie dieser verwirklicht wird;
12. setzt die Steuern des Staates und andere Zahlungspflichten fest;
13. ratifiziert völkerrechtliche Verträge des Staates Naftali und erklärt sie für ungültig, berät über andere außenpolitische Fragen;
14. legt die Verwaltungsgliederung des Staates fest;
15. stiftet staatliche Auszeichnungen des Staates Naftalis;
16. erläßt Amnestieakte;
17. verhängt die unmittelbare Verwaltung, den Kriegs- und den Ausnahmezustand, verkündet die Mobilmachung und erläßt Entscheidungen zur Inanspruchnahme der bewaffneten Kräfte.
Artikel 29. Das Recht der Gesetzgebungsinitiative steht den Mitgliedern der Knesset, dem Staatspräsidenten und der Regierung zu.
Das Recht der Gesetzgebungsinitiative haben gleichfalls die Bürger des Staates Naftalis. Zehn Bürger, die das Wahlrecht besitzen, können bei der Knesset einen Gesetzentwurf einbringen, und die Knesset ist verpflichtet, über diesen zu beraten.
Artikel 30. Die Gesetze werden in der Knesset unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Prozedur verabschiedet.
Gesetze gelten als verabschiedet, wenn eine Mehrheit derjenigen Mitglieder der Knesset für sie gestimmt haben, die an der Sitzung teilgenommen haben.
Verfassungsgesetze des Staates Naftalis werden verabschiedet, indem mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Knesset für sie stimmen; geändert werden sie jedoch mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset.
Artikel 31. Die von der Knesset verabschiedeten Gesetze treten in Kraft, nachdem sie der Staatspräsident des Staates Naftalis unterzeichnet und offiziell verkündet hat.
Andere von der Knesset verabschiedete Akte und das Statut der Knesset unterschreibt der Präsident der Knesset.
Artikel 32. Der Staatspräsident unterzeichnet und verkündet entweder offiziell ein von der Knesset verabschiedetes Gesetz nicht später als binnen zehn Tagen, nachdem es ihm vorgelegt wurde, oder leitet es mit einer Begründung an die Knesset zur erneuten Beratung zurück.
Wenn der Staatspräsident in der vorgesehenen Frist ein von der Knesset verabschiedetes Gesetz weder zurückleitet, unterzeichnet noch verkündet, dann tritt dieses Gesetz in Kraft, nachdem es der Präsident der Knesset unterschrieben und offiziell verkündet hat.
Artikel 33. Ein vom Staatspräsidenten zurückgeleitetes Gesetz kann die Knesset von neuem beraten und verabschieden.
Ein wiederholt von der Knesset beratenes Gesetz gilt als verabschiedet, wenn die vom Staatspräsidenten vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen übernommen wurden oder für das Gesetz mehr als die Hälfte, jedoch für ein Verfassungsgesetz, nicht weniger als drei Fünftel aller Mitglieder der Knesset gestimmt haben.
Ein solches Gesetz muß der Staatspräsident binnen drei Tagen unterzeichnen und unverzüglich offiziell verkünden.
Artikel 34. Die von der Knesset ernannten und gewählten Amtsträger werden aus ihren Ämtern entlassen, indem ihnen die Knesset mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Knesset das Mißtrauen erklärt.
Artikel 35. Die Struktur und die Arbeitsordnung der Knesset regelt das Statut der Knesset. Das Statut der Knesset hat Gesetzeskraft.
__________________ Chaim Mitzna
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17.01.2009 18:34 |
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Abschnitt III. Der Staatspräsident
Artikel 36. Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Staates.
Der Staatspräsident übt seine Rechten und Pflichten gemäß der ihm von der Verfassung und den Gesetzen übertragenen Kompetenzen aus.
Artikel 37. Zum Staatspräsidenten kann ein naftalischer Staatsbürger jüdischen Glaubens gewählt werden, der nicht weniger als die drei letzten Monate in Naftali gelebt hat.
Den Staatspräsidenten wählen die Staatsbürger des Staates Naftalis für fünf Monate auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.
Dieselbe Person kann zum Staatspräsidenten nicht öfter als zweimal nacheinander gewählt werden.
Artikel 38. Die Zahl der Kandidaten für die Präsidentschaft des Staates ist nicht beschränkt.
Artikel 39. Die regelmäßigen Wahlen zum Staatspräsident werden am vorletzten Sonntag zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Staatspräsidenten abgehalten.
Artikel 40. Als gewählt gilt derjenige Kandidat für die Präsidentschaft des Staates, der im ersten Wahlgang die Hälfte der Stimmen aller an der Wahl teilnehmenden Wähler erhalten hat.
Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, wird nach einer Wochen eine erneute Abstimmung über die beiden Kandidaten durchgeführt, die am meisten Stimmen erhalten hatten. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr Stimmen erhält.
Artikel 41. Der gewählte Staatspräsident beginnt mit der Wahrnehmung seiner Amtspflichten am Folgetag nach dem Tage des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Staatspräsident, nachdem er in Salem bei Anwesenheit der Volksvertreter - der Mitglieder der Knesset - dem Volke geschworen hat, den Staat Naftali und der Verfassung treu zu sein, seine Amtspflichten gewissenhaft wahrzunehmen und gegen allen gleich gerecht zu sein. Dies schwört ebenso ein wiedergewählter Präsident.
Artikel 42. Der Staatspräsident darf nicht Mitglied der Knesset sein, irgendein anderes Amt ausüben oder andere Zahlungen empfangen außer der für den Staatspräsidenten festgelegten Vergütung.
Artikel 43. Der Staatspräsident
1. entscheidet über die grundlegenden Fragen der Außenpolitik und führt zusammen mit der Regierung die Außenpolitik durch;
2. unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge des Staates Naftalis und legt sie der Knesset zur Ratifizierung vor;
3. ernennt und entläßt auf Vorschlag der Regierung die diplomatischen Vertreter des Staates Naftalis in fremden Staaten und bei internationalen Organisationen; nimmt die Ernennungs- und Entlassungsurkunden der diplomatischen Vertreter fremder Staaten entgegen; verleiht die höchsten diplomatischen Ränge und besonderen Auszeichnungen;
4. ernennt mit Zustimmung der Knesset den Ministerpräsidenten, beauftragt ihn mit der Regierungsbildung und bestätigt ihre Zusammensetzung;
5. entläßt mit Zustimmung der Knesset den Ministerpräsidenten;
6. übernimmt die zurückgefallenen Befugnisse der Regierung, nachdem eine neue Knesset gewählt wurde, und beauftragt sie, das Amt fortzuführen, bis eine neue Regierung gebildet wird;
7. nimmt einen Rücktritt der Regierung an und beauftragt nötigenfalls, das Amt fortzuführen, oder beauftragt einen der Minister, das Amt des Ministerpräsidenten wahrzunehmen, bis eine neue Regierung gebildet wird; nimmt den Rücktritt eines Ministers an und kann ihn beauftragen, sein Amt fortzuführen, bis ein neuer Minister ernannt wird;
8. schlägt der Knesset, nachdem die Regierung zurückgetreten ist oder ihre Befugnisse zurückgefallen sind, nicht später als binnen sieben Tagen einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten zur Beratung vor;
9. ernennt und entläßt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten die Minister;
10. ernennt und entläßt im festgelegten Verfahren durch Gesetz bestimmte Amtsträger des Staates;
11. schlägt der Knesset die Kandidaten zum Amt eines Richters am Obersten Gericht vor und, wenn die Knesset diesen Kandidaten zustimmt; ernennt die Richter und schlägt in durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Knesset vor, Richter zu entlassen;
12. schlägt der Knesset den Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Bank Naftalis vor; kann der Knesset vorschlagen, ihnen das Mißtrauen auszusprechen;
13. ernennt und entläßt mit Zustimmung der Knesset den Befehlshaber der Streitkräfte;
14. verleiht die höchsten militärischen Dienstgrade;
15. trifft im Falle eines bewaffneten Angriffs, der die Souveränität oder die territoriale Integrität des Staates bedroht, Entscheidungen über die Verteidigung gegen die bewaffnete Aggression, über die Errichtung des Kriegszustandes sowie über die Mobilisierung;
16. verkündet im Verfahren und in den Fällen, die durch Gesetz festgelegt sind, den Ausnahmezustand;
17. erstattet der Knesset Berichte über die Lage in Naftali und über die Innen- und Außenpolitik;
18. beruft in den durch die Verfassung vorgesehenen Fällen eine außerordentliche Sitzung der Knesset ein;
19. ruft die regelmäßigen Wahlen zur Knesset und, in den vorgesehenen Fällen, vorzeitige Wahlen zur Knesset aus;
20. verleiht im durch Gesetz festgelegten Verfahren die Staatsbürgerschaft des Staates Naftalis;
21. verleiht die staatlichen Auszeichnungen;
22. erteilt Begnadigungen für Verurteilte;
23. unterzeichnet und verkündet die von der Knesset verabschiedeten Gesetze oder weist sie in dem festgelegten Verfahren an die Knesset zurück.
Artikel 44. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse erläßt der Präsident Akte in der Form von Dekreten. Damit Dekrete des Staatspräsidenten Rechtskraft erlangen, müssen sie vom Ministerpräsidenten oder vom zuständigen Minister unterzeichnet werden. Die Verantwortung für ein solches Dekret trifft den Ministerpräsidenten oder den Minister, der es unterzeichnet hat.
Artikel 45. Die Person des Staatspräsidenten ist unantastbar; solange er sein Amt ausübt, kann er nicht festgenommen oder zur straf- oder polizeistrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.
Der Staatspräsident kann nur dann vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden, wenn er die Verfassung schwerwiegend verletzt oder seinen Eid gebrochen hat sowie wenn offenbart wurde, daß ein Verbrechen begangen wurde. Die Frage der Entlassung des Staatspräsident aus seinem Amt entscheidet die Knesset mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset.
Artikel 46. Die Befugnisse des Staatspräsident erlöschen, wenn
1. die Zeit, für die er gewählt wurde, abgelaufen ist;
2. vorzeitige Wahlen zum Staatspräsidenten abgehalten werden;
3. er von seinem Amt zurücktritt;
4. der Staatspräsident stirbt;
5. die Knesset ihn aus seinem Amt entläßt;
Artikel 47. Ist der Präsident der Republik gestorben, zurückgetreten, aus seinem Amte entlassen worden, so übt der Präsident des Knesset vorläufig dessen Amt aus. In diesem Falle verliert der Präsident der Knesset seine Befugnisse in der Knesset, wo sein Stellvertreter vorläufig das Amt der Leitung der Knesset ausübt. In den aufgeführten Fällen muß die Knesset binnen zehn Tagen Wahlen zum Staatspräsidenten anberaumen, welche binnen weiterer zwei Wochen abgehalten werden müssen. Ist die Knesset nicht in der Lage, sich zu versammeln oder Wahlen auszurufen, so ruft die Regierung die Wahlen aus.
Ist der Staatspräsident zeitweilig ins Ausland verreist oder erkrankt und kann deshalb sein Amt nicht ausüben, so vertritt ihn für diese Zeit der Präsident der Knesset.
Während der Präsident der Knesset den Staatspräsidenten vertritt, kann er ohne das Einverständnis der Knesset nicht vorzeitige Wahlen zur Knesset ausrufen oder Minister entlassen oder ernennen. Während dieses Zeitraums kann die Knesset nicht die Angelegenheiten des Mißtrauens gegen den Präsidenten des Knesset verhandeln.
Die Ausübung der Befugnisse des Staatspräsidenten ist in jeglichen anderen Fällen und für jegliche anderen Personen und Institutionen unzulässig.
Artikel 48. Der Staatspräsident hat eine Residenz. Die finanzielle Ausstattung des Staatspräsidenten und seiner Residenz regelt ein Gesetz.
Abschnitt IV. Die Regierung
Artikel 49. Die Regierung des Staates Naftalis besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
Artikel 50. Den Ministerpräsidenten ernennt und entläßt der Staatspräsident.
Die Minister ernennt und entläßt der Staatspräsident auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
Artikel 51. Beim Beginn ihrer Amtsausübung schwören der Ministerpräsident und die Minister vor der Knesset, dem Staat Naftali treu zu sein und sich an die Verfassung und die Gesetze zu halten. Den Text des Eides legt das Gesetz fest.
Artikel 52. Die Regierung des Staates Naftalis
1. verwaltet die Angelegenheiten des Landes, schützt die Unverletzlichkeit des Territoriums des Staates Naftali, gewährleistet die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung;
2. führt die Gesetze und die Beschlüsse der Knesset zur Inkraftsetzung der Gesetze sowie die Dekrete des Staatspräsidenten aus;
3. koordiniert die Tätigkeit der Ministerien und der anderen Einrichtungen der Regierung;
4. erstellt den Entwurf für den Staatshaushalt und legt ihn der Knesset vor; er führt den Staatshaushalt durch, erstattet der Knesset einen Bericht über die Durchführung des Haushalts;
5. erstellt Gesetzentwürfe und legt sie der Knesset zur Beratung vor;
6. knüpft diplomatische Beziehungen und erhält Verbindungen mit fremden Staaten und internationalen Organisationen;
7. nimmt andere Pflichten wahr, die die Verfassung und andere Gesetze der Regierung zuweisen.
Artikel 53. Die Regierung des Staates Naftali entscheidet über die Angelegenheiten der Staatsführung, indem sie auf ihren Sitzungen mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Regierung Beschlüsse erläßt.
Artikel 54. Die Regierung des Staates Naftalis verantwortet sich solidarisch für die gemeinsame Regierungstätigkeit.
Bei der Leitung des ihnen zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs sind die Minister der Knesset und dem Staatspräsidenten verantwortlich und dem Ministerpräsidenten unmittelbar untergeordnet.
Artikel 55. Der Ministerpräsident vertritt die Regierung des Staates Naftali und leitet ihre Tätigkeit.
Solange der Ministerpräsident abwesend ist oder er sein Amt nicht ausüben kann, beauftragt der Staatspräsident auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für eine Zeit von nicht länger als 21 Tagen einen der Minister, ihn zu vertreten, wenn aber ein solcher Vorschlag nicht vorliegt, so beauftragt der Staatspräsidenten einen Minister, den Ministerpräsidenten zu vertreten.
Artikel 56. Der Minister leitet sein Ministerium, entscheidet über die zur Zuständigkeit seines Ministeriums gehörenden Fragen und übt andere in den Gesetzen vorgesehenen Funktionen aus.
Einen Minister kann nur ein vom Ministerpräsidenten bestimmtes anderes Mitglied der Regierung zeitweilig vertreten.
Artikel 57. Der Ministerpräsident und die Minister dürfen keinerlei andere Wahl- oder Ernennungsämter ausüben, in keinen Gewerbe-, Handels- oder anderen privaten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten und auch keine andere Vergütung empfangen außer der für ihre Ämter in der Regierung festgelegten sowie Bezahlung.
Artikel 58. Der Ministerpräsident und die Minister dürfen keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden ohne die vorherige Zustimmung der Knesset.
Artikel 59. Auf Verlangen der Knesset müssen die Regierung oder einzelne Minister für ihre Tätigkeit vor der Knesset Rechenschaft ablegen.
Artikel 60. Die Regierung muß ebenso in folgenden Fällen zurücktreten:
1. wenn die Knesset mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Knesset in geheimer Abstimmung der Regierung oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen ausspricht;
2. wenn der Ministerpräsident zurücktritt oder stirbt;
3. nach den Wahlen zum Knesset, wenn eine neue Regierung gebildet wird.
Ein Minister muß zurücktreten, wenn ihm mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Knesset in geheimer Abstimmung das Mißtrauen aussprechen.
Der Staatspräsident nimmt den Rücktritt der Regierung oder eines Ministers an.
Abschnitt V. Die Gerichte
Abschnitt IX.
Das Gericht.
Artikel 61. Die weltliche Rechtsprechung wird in Naftali nur von den Gerichten ausgeübt.
Bei der Ausübung der Rechtsprechung sind Richter und Gerichte unabhängig.
Bei der Verhandlung der Rechtssachen befolgen die Richter nur das Gesetz.
Das Gericht erläßt Entscheidungen im Namen des Staates Naftali.
Artikel 61. Der Richter darf ein Gesetz, das der Verfassung widerspricht, nicht anwenden.
Artikel 62. Das Gericht des Staates Naftlai ist das Oberste Gericht Naftalis.
Die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte bestimmt das Gerichtsgesetz des Staates Naftali.
Artikel 63. Richter können in Naftali nur Staatsbürger des Staates Naftali sein.
Die Richter am Obersten Gericht ernennt und entläßt die Knesset auf Vorschlag des Staatspräsidenten.
Eine zum Richter ernannte Person schwört im gesetzlich festgelegten Verfahren, dem Staat Naftali treu zu sein und die Rechtsprechung allein gemäß dem Gesetz auszuüben.
Artikel 64. Ein Richter darf keinerlei andere Wahl- oder Ernennungsämter ausüben und in keinen Gewerbe-, Handels- oder anderen privaten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten. Er darf auch keinerlei andere Vergütung empfangen.
Ein Richter darf sich nicht an der Tätigkeit politischer Parteien oder anderer politischer Organisationen beteiligen.
Artikel 64. Die Richter am Obersten Gericht des Staates Naftali werden im gesetzlich festgelegten Verfahren aus ihren Ämtern in folgenden Fällen entlassen:
1. auf eigenen Wunsch;
2. wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist;
3. wegen ihres Gesundheitszustandes;
4. wenn sie als Angeklagte rechtskräftig verurteilt wurden.
Artikel 65. Die Richter des Obersten Gerichts kann der Knesset wegen eines groben Verstoßes gegen die Verfassung oder eines groben Eidbruchs sowie, wenn offenbar wurde, daß ein Verbrechen begangen wurde, mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder der Knesset aus ihren Ämtern entfernen.
Artikel 66. Vor allen Gerichten werden die Sachen öffentlich verhandelt.
Der Gerichtsprozeß wird im Staat Naftali in der Staatssprache geführt.
Artikel 67. Die Staatsanwälte tragen Sorge für die staatliche Anklage in Strafsachen, nehmen die Strafermittlung war und kontrollieren die Untersuchungsorgane.
Das Ernennungsverfahren und den Status der Staatsanwälte werden durch Gesetz festgelegt.
Abschnitt VI. Änderung der Verfassung
Artikel 68. Ein Vorhaben, die Verfassung des Staates Naftali zu ändern oder zu ergänzen, der Knesset vorzuschlagen, sind entweder eine Gruppe von nicht weniger als ein Viertel aller Mitglieder der Knesset oder nicht weniger als ein Drittel aller wahlberechtigten Bürger berechtigt.
Während eines Ausnahmezustandes oder eines Kriegszustandes darf die Verfassung nicht abgeändert werden.
Artikel 69. Die Bestimmung des Artikels 1, "Der naftalische Staat ist eine unabhängiger, jüdischer und demokratischer Staat.", darf nicht geändert werden.
Artikel 70. Der Staatspräsident unterzeichnet ein angenommenes Gesetz zur Änderung der Verfassung und verkündet es amtlich binnen fünf Tagen.
Unterzeichnet und verkündet der Präsident der Republik ein solches Gesetz nicht innerhalb der angegebenen Frist, so tritt dieses Gesetz in Kraft, wenn es der Präsident der Knesset unterzeichnet und amtlich verkündet.
Ein Gesetz zur Änderung der Verfassung tritt nicht früher als nach einem Monat von seiner Verabschiedung an in Kraft.
__________________ Chaim Mitzna
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17.01.2009 20:03 |
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Zitat: |
Original von Chaim Mitzna
Zitat: |
Ja, die Amtszeit der Knesset sollte variabel sein. Alles Andere macht bei 2 Monaten keinen Sinn. Man sollte außerdem darauf achten, daß Übergangszeiten nicht zu lang werden. |
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Mit ''120 bis 130 Tagen'' haben wir eine variable Zeit denke ich. Um die Übergangszeit zu verkürzen kann man im Wahlgesetz veranlern das spätestens zehn Tage vor dem Ende der alten Knesset die Wahl zur neuen begonnen haben muss. Dann könnte man die Legilatur sogar nur auf exakt 120 Tage begrenzen.
Zitat: |
Ich habe den Gesamttext bisher nur überfolgen, aber es scheint mir, daß einzelne Formulierungen zu salopp sind. z.B... |
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Ich halte das eigentlich nicht für zu salopp formuliert. Gerade die gewählte Formulierung halte ich für äußerst passend. Sie beschreibt ausreichend welche Aufgaben der Präsident des Staates hat. Ich höre mir aber sehr gerne Gegenvorschläge an. |
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Ein gewisser zeitlicher Spielraum von 7-10 Tagen ist schon sinnvoll, um zu vermeiden, daß Wahlen auf ungünstige RL Termine fallen, z.B. Wahlbeginn am 24.12. o.Ä.
Was die Formulierung angeht, so sage ich ja nicht, daß sie nicht den Kern treffen, sondern das es juristischer, gestelzter klingen sollte. Man kann natürlich berechtigt fragen, warum, aber das ist m.E. eine Frage der Professionalität. Beispiel (auch noch nicht perfekt)
Der Staatspräsident übt seine Rechten und Pflichten gemäß der ihm von der Verfassung und den Gesetzen übertragenen Kompetenzen aus.
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19.01.2009 22:39 |
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