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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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Hier bitte alle Anträge und Miteilungen (beispielsweise Entscheidungen der Sanhedrin) bekanntgeben.

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Pinchas Seligmann

09.01.2008 01:03 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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Zitat:
Gesetz über die Memschala


Artikel 1
Dieses Gesetz regelt den Ablauf der Arbeit der sebulonischen Memschala, deren Zusammensetzung, ihre Struktur und die Kompetenzverteilung zwischen ihren Mitgliedern.

Artikel 2
(1) Die Memschala besteht aus dem Premierminister und seinen Ministern.
(2) Der Premierminister wird durch die Knesset bestimmt. Näheres bestimmt das Gesetz.
(3) Die Minister sind auf Vorschlag des Premierministers vom Kohen Hagadol zu ernennen und zu entlassen.
(4) Der Premierminister bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
(5) Anlässlich ihrer Ernennung leisten die Mitglieder der Regierung folgenden Treudeeid: „Ich schwöre mit der Übernahme der Pflichten als Mitglied der Memschala vor dem sebulonischen Volk, dem Staat Sebulon treu zu sein, seine Souveränität und die sebulonische Sprache als seine einzige offizielle Sprache zu stärken, Sebulon als unabhängigen, jüdischen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfüllen. Ich verpflichte mich, die Gesetze Sebulons zu wahren und zu verteidigen.“ Eine religiöse Beteuerung ist erlaubt.

Artikel 3
1) Der Premierminister gibt die Richtlinien des Regierungshandelns vor. Diese sind für die Minister verbindlich. Der Premierminister ist für die Einhaltung der Richtlinien zuständig.
2) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Premierminister gegenüber den Ministern weisungsberechtigt.

Artikel 4
1) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig nach den Richtlinien des Premierministers.
2) Die Minister sind zur Einhaltung der Richtlinien des Premierministers verpflichtet.

Artikel 5
1) Die Memschala tagt im Kabinett.
2) Der Premierminister führt den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung.
3 Die Memschala ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Minister anwesend ist.
4) Stimmberechtigt sind alle Minister der Memschala. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Premierministers.
5) Jedes Mitglied der Memschala hat die Beschlüsse des Kabinetts in seinem öffentlichen Handeln zu unterstützen.
6) Der Memschala sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:

a) alle Gesetzentwürfe,
b) alle Entwürfe von Verordnungen,
c) alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze dieses vorschreiben,
d) Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern, sofern diese die Arbeit der Regierung betreffen.

Artikel 6
Ist der Premierminister verhindert, übt sein Stellvertreter sein Amt aus. Der Stellvertreter übt die Richtlinienkompetenz nur aus, wenn dies aufgrund der Umstände dringend notwendig ist; er darf die Zusammensetzung der Memschala nicht verändern.

Artikel 7
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.


Sobald die Geschäftsordnung in Kraft ist bitte ich um eine Aussprache zu diesem Gesetz.

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Pinchas Seligmann

22.01.2008 10:44 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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Zitat:
Gesetz über die sebulonische Staatsbürgerschaft


Artikel 1
(1) Für den Erhalt der sebulonischen Staatsbürgerschaft ist eine Anmeldung bei der Immigrationsamt notwendig.
(2) Die sebulonische Staatsbürgerschaft wird spätestens sieben Tage nach der Anmeldung durch den Premierminister verliehen. Mit der Verleihung muss der Antragssteller spätestens drei Tage dannach folgenden Eid ablegen: ''"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des sebulonischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir G'tt helfe.)''. Sollte kein Eid abgelegt werden ist die Staatsbürgerschaft demnach nicht anerkannt.
(3) Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern erkennbar ist, dass es sich um eine Zusatzidentität handelt. Diese Zusatzidentitäten sind nicht beim Immigrationsamt anzumelden.

Artikel 2
(1) Das Imigrationsamt definiert die für die Anmeldung zwingenden oder optionalen Angaben selbstständig.
(2) Einer Anmeldung muss stattgegeben werden, wenn die Kriterien aus Artikel 1 erfüllt wurden.

Artikel 3
(1) Nationale Volkszählungen werden von der Memschala ausgeschrieben und durchgeführt.
(2) Eine nationale Volkszählung findet alle einhundert Tage statt und dauert sieben Tage.
(3) Volkszählungen müssen mindestens vierzehn Tage vor Beginn öffentlich angekündigt werden.
(4) Sollte ein Bürger nicht die Möglichkeit haben an einer Volkszählung teilzunehmen, hat er sich für die Dauer der Volkszählung öffentlich abzumelden. In diesem Fall ist er von der Pflicht an der Volkszählung teilzunehmen befreit.
(5) Zur Teilnahme an Volkszählungen sind ausschließlich Hauptidentitäten verpflichtet.

Artikel 4
(1) Die sebulonische Staatsbürgerschaft verfällt mit dem Tod des Bürgers oder dessen öffentlichen Verzicht.
(2) Die sebulonische Staatsbürgerschaft kann nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entzogen werden.
(3) Die sebulonische Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn eine Mehrfachanmeldung vorliegt oder der Bürger nicht an einer Volkszählung teilgenommen hat.
(4) Die Memschala stellt öffentlich fest, wem die Staatsbürgerschaft entzogen wird.
(5) Gegen den Entzug der Staatsbürgerschaft kann Beschwerde beim bei der Memschala oder einem Gericht eingereicht werden.

Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.


Die Memschala beantragt eine Aussprache zu diesem Antrag.

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Pinchas Seligmann

30.01.2008 13:35 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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Zitat:
Gesetz über die Wahl des Premierministers


Artikel 1
(1)Der Premierminister wird auf Vorschlag des Hohepriesters von der Knesset ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder der Knesset auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Hohepriester zu ernennen.
(2) Erreicht der Vorgeschlagene die nötige Mehrheit der Stimmen nicht, so kann die Knesset binnen sieben Tagen in einem neuen Wahlgang mit mehr als der Hälfte der abgegbenen Stimmen seiner Mitglieder einen Premierminister wählen. Der Gewählte ist vom Hohepriester zu ernennen.
(3) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet sofort ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Vereinigt ein Kandidat die Mehrheit der Stimmen Mitglieder der Knesset auf sich, so ist er vom Hohepriester zu ernennen.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so hat der Hohepriester binnen sieben Tagen entweder einen Kandidaten nach eigenem Ermessen zu ernennen oder er bittet den amtierenden Premierminister Neuwahlen zur Knesset auszuschreiben.

Artikel 2
Anlässlich seiner Ernennung leistet der ernannte Premierminister folgenden Treudeeid: „Ich schwöre mit der Übernahme der Pflichten als Mitglied der Memschala vor dem sebulonischen Volk, dem Staat Sebulon treu zu sein, seine Souveränität und die sebulonische Sprache als seine einzige offizielle Sprache zu stärken, Sebulon als unabhängigen, jüdischen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfüllen. Ich verpflichte mich, die Gesetze Sebulons zu wahren und zu verteidigen.“ Eine religiöse Beteuerung ist erlaubt.

Artikel 3
(1) Die Knesset kann dem Premierminister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.
Der Hohepriester muss den vorigen Premierminister entlassen und den Gewählten ernennen.
(2) Findet ein Antrag des Premierministers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Knesset, so hat die Knesset sieben Tage Zeit, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder einen neuen Premierminister zu wählen.
Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so hat der amtierende Premierminister Neuwahlen zur Knesset auszuschreiben.

Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.


Die Memschala beantragt eine Aussprache zu diesem Antrag.

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Pinchas Seligmann

07.02.2008 20:09 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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Zitat:
Gesetz über die Hauptstadt Sebulons


Artikel 1
Salem ist die Hauptstadt Sebulons.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.


Die Memschala beantragt eine Aussprache zu diesem Antrag.

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Pinchas Seligmann

01.06.2008 14:59 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
Simon Rosenwein Simon Rosenwein ist männlich
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Zitat:

Gesetze über die Regelung von Streitfällen

Artikel 1
Im Falle eines Streites tritt das Weltliche Gericht, bestehend aus drei zufällig gewählten Mitgliedern der Knesset und drei Mitgliedern der Memschala zusammen. (Wobei der Angeklagte natürlich seiner Aufgaben zu entbinden ist.)

Artikel 2
Bei Beleidigungen, Beschimpfungen und anderen Fällen von Ausschweifungen legt das Gericht je nach Ermessen eine Strafe fest.

Artikel 3
Mögliche Strafen sind zum Beispiel Haft, Ausschluss aus der Politik, Gewerbeverbot und Einreiseverbot.

Artikel 4
Bei Streitigkeiten um Land gilt grundsätzlich, dass der, der die Besitzurkunde vorweisen kann, der Besitzer des Landes ist, es sei den die andere Seite kann beweisen, dass die Urkunde gestohlen wurde.

Ich fordere eine Aussprache und gleichzeitig eine Abstimmung zu diesem Thema.

__________________
Geschäftsführer der Rosenwein FutureTech GmbH . Mitglied in der Knesset .

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Simon Rosenwein am 03.06.2008 15:21.

03.06.2008 14:54 Simon Rosenwein ist offline Email an Simon Rosenwein senden Beiträge von Simon Rosenwein suchen Nehmen Sie Simon Rosenwein in Ihre Freundesliste auf
Simon Rosenwein Simon Rosenwein ist männlich
natIn




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Hiermit fordere ich eine Aussprache über die Einrichtung einer Armme Sebulons und über derren Rechte.

__________________
Geschäftsführer der Rosenwein FutureTech GmbH . Mitglied in der Knesset .

Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Simon Rosenwein am 03.06.2008 17:19.

03.06.2008 17:14 Simon Rosenwein ist offline Email an Simon Rosenwein senden Beiträge von Simon Rosenwein suchen Nehmen Sie Simon Rosenwein in Ihre Freundesliste auf
Naomi Abendroth
Rosch haKnesset




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Abgelehnt. Der Antrag entspricht nicht der Form.

__________________
Naomi Abendroth , Innenministerin a.D.

03.06.2008 19:39 Naomi Abendroth ist offline Email an Naomi Abendroth senden Beiträge von Naomi Abendroth suchen Nehmen Sie Naomi Abendroth in Ihre Freundesliste auf
Gabriel Süskind Gabriel Süskind ist männlich
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Zitat:

Gesetz über die sebulonische Staatsangehörigkeit


§1
1) Die sebulonische Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum Medinat Zevulun.
2) Sebulonier im Sinne des Gesetzes ist, wer die sebulonische Staatsangehörigkeit besitzt

§2
Die sebulonische Staatsangehörigkeit wird erworben durch
1. Geburt (§3)
2. Adoption (§4)
3. Einbürgerung (§5)
4. die Zugehörigkeit zum Judentum (§6)

§3
Die sebulonische Staatsangehörigkeit von Geburt erwirbt, wer Kind einer Frau mit sebulonischer Staatsangehörigkeit ist.

§4
Die sebulonische Staatsangehörigkeit durch Adoption erwirbt, wer von einem Sebulonier im Sinne des Gesetzes adoptiert wird.

§5
Die sebulonische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwirbt, wer einen Antrag auf Einbürgerung bei einer zuständigen Stelle einreicht. Weiteres regelt eine Verordnung.

§6
Jeder Jude hat prinzipiell das Recht, die sebulonische Staatsangehörigkeit neben weiteren Staatsangehörigkeiten zu erwerben. Voraussetzung ist das Bekenntnis zur jüdischen Religion.

§7
Verlust der sebulonischen Staatsangehörigkeit erfolgt bei
1. Sebuloniern nach §§3-5 bei Annahme einer anderen
Staatsangehörigkeit.
2. Sebuloniern nach §6 durch Apostasie vom jüdischen
Glauben
3.Eintritt in die Streitkräfte einer anderen Nation
4.Verzicht
5.Tod

§8
Alle Sebulonier, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Ausgenommen sind Wahlämter in der Regierung, in den Provinzen und Kommunen. In diesem Falle steht das aktive und passive Wahlrecht nur Juden zu.

§9
1) Als Jude gilt wer
1. eine jüdische Mutter hat
2. zum jüdischen Glauben konvertiert ist
2) Wer sich vom jüdischen Glauben abwendet, gilt weiterhin als Jude.

§10
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.


Ich beantrage die Aussprache und Abstimmung.

13.06.2008 18:34 Gabriel Süskind ist offline Email an Gabriel Süskind senden Beiträge von Gabriel Süskind suchen Nehmen Sie Gabriel Süskind in Ihre Freundesliste auf
Gabriel Süskind Gabriel Süskind ist männlich
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Zitat:

Strafgesetzbuch


I. Allgemeiner Teil


Kapitel 1: Die Tat

Artikel 1: Geltungsbereich
(1) Dieses Strafgesetzbuch gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet, auf Luft- und Seefahrzeugen unter sebulonischer Flagge oder auf Gebieten im Ausland, die dort als exterritoriales Eigentum des Staates Sebulon gelten, begangen werden oder bei denen der Taterfolg dort eintritt.
(2) Es gilt auch für Taten, die von einem Sebulonier oder gegen einen Sebulonier im Ausland begangen werden, sofern die Tathandlung auf dem Gebiet, wo die Tathandlung erfolgte oder der Taterfolg eingetreten ist, rechtswidrig ist.

Artikel 2: Straftat
(1) Strafbar macht sich, wer die Tathandlung selbst begeht, zur Tat anstiftet oder die Tat fördert.
(2) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(3) Der Versuch ist strafbar, wenn der Täter alles aus seiner Sicht wesentliche zum Erreichen des Taterfolges veranlasst hat.
(4) Strafbar ist, soweit ein anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist, nur vorsätzliches Handeln.
(5) Unwissenheit über ein strafrechtliches Gebot oder Verbot beeinträchtigt nicht die Strafbarkeit.
(6) Insoweit nicht vorsätzlich handelt, wer sich über die gesetzlich bestimmten Umstände irrt.
(7) Nicht strafbar ist, wer zur unmittelbaren Abwehr einer Straftat angemessen reagiert.

Artikel 3: Schuld des Täters
(1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
(2) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
(3) In diesem Fall kann vom Gericht oder von der für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Stelle der Regierung eine Einweisung in eine Heilanstalt verfügt werden.


Kapitel 2: Rechtsfolgen der Tat


Artikel 4: Strafen
Als Strafen können verhängt werden:
a) eine Geldstrafe
b) eine Freiheitsstrafe
c) die Todesstrafe
d) bei Gois der Verlust der sebulonischer Staatsangehörigkeit
e) bei Gois die Ausweisuung

Artikel 5: Geldstrafe
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zwischen einem und einhundert Tagessätzen zu verhängen.
(2) Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des üblichen monatlichen Einkommens des Täters, mindestens jedoch zehn Shekel.
(3) Kann die Geldstrafe nicht vollstreckt werden, ist ersatzweise für jeden Tagessatz ein Tag Freiheitsentzug zu vollstrecken.

Artikel 6: Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist durch Entzug der Freiheit zu vollstrecken.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe für eine einzelne Tat beträgt sechs Monate.
(3) Nach zwei Dritteln der angeordneten Strafdauer, bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach acht Monaten, kann auf Antrag des Täters die weitere Strafe vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Täter geläutert ist; das Gericht beschließt über die Dauer und die Auflagen der Bewährung.

Artikel 7: Todesstrafe
(1) Die Todesstrafe ist durch Tötung des Täters zu vollstrecken. Bis zur Tötung ist dem Täter die Freiheit zu entziehen; dies gilt auch, wenn ein Vollstreckungshindernis besteht.
(2) Sie darf erst vollstreckt werden, nachdem der Kohen Hagadol das Urteil gegengezeichnet hat, was dieser frühestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils tun darf. Der Kohen Hagadol ist zur Gegenzeichnung nicht verpflichtet.
(3) Sie ist am Galgen zu vollstrecken. Ausgenommen sind Todesurteile nach jüdischem Recht, hier bestimmt das Rabbinergericht die Strafe.

Artikel 8: Begnadigung
(1) Der Kohen Hagadol hat das Recht, jederzeit einen Straftäter von der Verbüßung der Freiheitsstrafe oder von der Todesstrafe zu begnadigen.
(2) Die Begnadigung besteht aus einem Verzicht oder einer Milderung der Strafe.

Artikel 9: Strafzumessung
(1) Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des gegebenen Rahmens sind die Umstände der Tat und die individuelle Schuld des Täters zu berücksichtigen.
(2) Strafverschärfend sind daneben zu berücksichtigen:
a) Vorstrafen.
b) Aktive Behinderung der Aufklärung der Tat.
(3) Strafmildernd sind daneben zu berücksichtigen:
a) Ernsthafte Reue des Täters.
b) Kooperation bei der Aufklärung der Tat.
c) Besondere gesellschaftliche Leistungen.

Artikel 10: Nebenfolgen
(1) Wer zu einer Freiheitsstrafe oder zum Tode verurteilt ist, ist für die Dauer der Freiheitsentziehung vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(2) Der Staat ist berechtigt, jedes aus einer Straftat gezogene Einkommen einzuziehen.
(3) Hat der Täter die Tat in Ausübung eines bestimmten Berufes begangen, kann das Gericht ein Berufsverbot verhängen; die Höchstdauer beträgt das dreifache des durch dieses Gesetz angedrohten Freiheitsentzuges.
(4) Hat der Täter durch die Straftat Vermögensvorteile erzielt, so sind diese abzuschöpfen und zugunsten des Staates einzuziehen; Aufwendungen des Täters sind dabei nicht in Abzug zu bringen.
(5) Gois ohne sebulonische Staatsangehörigkeit können zusätzlich nach Verbüsung der Strafe ausgewiesen werden.
(7) Gois mit sebulonischer Staatsangehörigkeit kann die Staatsangehörigkeit entzogen werden.


II. Spezieller Teil


Kapitel 1: Straftaten gegen Leib, Leben und Selbstbestimmung


Artikel 11: Mord und Totschlag
(1) Wer einen anderen ermordet, ist mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten oder lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Artikel 12: Tötung auf Verlangen
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu bestrafen.

Artikel 13: Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten zu bestrafen.

Artikel 14: Körperverletzung
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Hat die Tat das Opfer schwer oder dauerhaft verletzt oder ist die Tat mit einem gefährlichen Werkzeug begangen, so ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu verhängen.
(3) Wer fahrlässig Körper oder Gesundheit eines anderen schädigt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Artikel 15: Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen.

Artikel 16: Nötigung
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Artikel 17: Geschlechtliche Nötigung
Wer eine Person außerhalb der Ehe mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.



Kapitel 2: Straftaten gegen das Eigentum


Artikel 18: Hausfriedensbruch
(1) Wer den Eintritt in die Räume eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Artikel 19: Sachbeschädigung
(1) Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Artikel 20: Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 21: Veruntreuung
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ist das veruntreute Gut öffentliches Eigentum und hat der Täter als Amtsperson gehandelt, so ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu verhängen.

Artikel 22: Betrug
(1) Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ist eine öffentliche Stelle geschädigt (insb. Steuerbetrug), so ist Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten oder Geldstrafe nicht unter sechzig Tagessätzen zu verhängen.

Artikel 23: Verletzung geistigen Eigentums
Wer das aus geistiger Kreativität geschaffene Werk eines anderen binnen eines Jahres nach dem Tod des Erschaffers widerrechtlich nutzt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.


Kapitel 3: Straftaten gegen die Persönlichkeit


Artikel 24: Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

Artikel 25: Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

14.06.2008 15:44 Gabriel Süskind ist offline Email an Gabriel Süskind senden Beiträge von Gabriel Süskind suchen Nehmen Sie Gabriel Süskind in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:

Kapitel 4: Straftaten gegen den Staat


Artikel 26: Öffentliche Herabwürdigung eines Verfassungsorgans, der Streitkräfte oder einer Behörde
Wer das Ansehen des Staats, eines Verfassungsorgans, der Streitkräfte oder einer Behörde durch nicht erweislich wahre Behauptungen oder durch die Verwendung staatlicher Symbole in niederträchtiger Weise schädigt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Artikel 27: Staatsfeindliche Verbindungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung des Staates Sebulon zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonstiger Weise unterstützt.

Artikel 28: Terroristische Vereinigungen
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt oder sie in sonstiger Weise unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten oder in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.

Artikel 29: Verrat von Staatsgeheimnissen
(1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Monaten zu bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Artikel 30: Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Sebulons
Wer zum Nachteil des Staates Sebulon einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten und in besonders schweren Fällen mit dem Tode zu bestrafen.

Artikel 31: Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Anschluss des sebulonischen Staatsgebietes an einen anderen Staat zu veranlassen oder
2. die Abtrennung eines sebulonischen Teilgebietes mit dem Ziel der Selbständigkeit oder Einverleibung in einen anderen Staat zu veranlassen oder
3. die auf den Grundgesetzen beruhende verfassungsmäßige Ordung im Staat Sebulon oder einem Teilgebiet zu ändern
wird mit dem Tode bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten.

Artikel 32: Vorbereitung eines Hochverrats
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert.
(3) Wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet, wird mit dem Tode, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.

Artikel 33: Hochverräterische Sabotage
(1) Wer Einrichtungen, technische Aufzeichnungen oder Schriftensammlungen des Staates außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder unzugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten und in besonders schweren Fällen mit dem Tode zu bestrafen.
(2) Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten zu bestrafen.

Artikel 34: Eindringen in Sicherheitsbereiche
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, ein staatliches Gelände oder Gebäude betritt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.

Artikel 35: Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Amtsträger mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an der Vornahme einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe, im Fall einer schweren Nötigung jedoch mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Dekreten, Urteilen oder anderer Anordnungen berufen ist, bei der Vornahme einer Diensthandlung behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 36: Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 37: Verbotene Veröffentlichung
Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 38: Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
Wer ein Gerücht, von dem er weiß, dass es falsch ist, und das geeignet ist, öffentliche Unruhe zu stiften oder die öffentliche Ordnung zu gefährden, verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 39: Strafvereitelung
(1) Wer auch nur teilweise teilweise verhindert, dass ein anderer, der sich strafbar gemacht hat, strafrechtlich verfolgt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.

Artikel 40: Befreiung von Gefangenen
Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 41: Falsche Beweisaussage
(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 42: Urkundenfälschung
(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
(3) Handelt es sich bei der Urkunde nach den Absätzen 1 und 2 um eine Urkunde eines hohen Staatsorgans, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten zu bestrafen.

Artikel 43: Förderungsmissbrauch
Wer eine ihm gewährte staatliche Förderung, sei sie in Geld oder anderer Weise, missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 44: Missbrauch der Amtsgewalt
Ein öffentlich Bediensteter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 45: Amtsanmaßung
(1) Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) In besonders schweren Fällen ist Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten zu verhängen.

Artikel 46 : Bestechung
(1) Wer einen öffentlich Bediensteten für die Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung einen Vorteil verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer als öffentlich Bediensteter für die Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung einen Vorteil annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 47: Beeinflussung der Behörden
Wer auf Mitarbeiter einer Behörde, der Polizei oder der Streitkräfte einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz des Staates zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.

Artikel 48: Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs
Wer gegen Anordnungen und Regeln verstößt, die eine dazu befugte Behörde oder ein dazu befugtes Organ des Staates für Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 49 Minderung der Wehrkraft
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend den Streitkräften dient beschädigt, zerstört oder auch nur teilweise unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wird die Tat begangen, während eine militärische Auseinandersetzung mit einem auswärtigen Staat betrieben wird oder während die Streitkräfte zur Wahrung der inneren Sicherheit auf besonderen Befehl hin eingesetzt werden, ist der Täter mit dem Tode zu bestrafen.

Artikel 50: Fahnenflucht
(1) Wer sich als Soldat den Streitkräften entzieht oder einen Befehl verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Entzieht sich ein Soldat in einem aktiven militärischen Einsatz im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem auswärtigen Staat den Streitkräften oder verweigert er in einer solchen Situation einen nicht völlig unerheblichen Befehl, so ist er mit dem Tode zu bestrafen.


Kapitel 5: Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit


Artikel 51: Brandstiftung
(1) Wer ein Feuer legt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig ein Feuer legt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 52: Vorsätzliche Gemeingefährdung
Wer, anders als durch eine der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen, eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremdes Eigentum herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 53: Kurpfuscherei
Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 54: Luft- und Seepiraterie
Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luft- oder Seeverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Fahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen kann, ein Fahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber auch nur mittelbar ausübt, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten zu bestrafen.

Artikel 55: Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Religionsgemeinschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Religionsgemeinschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 56: Störung einer Religionsübung
Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Religionsgemeinschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 57: Grober Unfug
Wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 58: Mehrfache Ehe
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe zu bestrafen.

Artikel 59: Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu bestrafen.

Artikel 60: Waffenrecht
Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Artikel 61 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
(1) Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes Schriftstück oder eine entsprechende Fernmeldeübertragung einsieht oder anhört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bedient sich der Täter dabei technischer Hilfsmittel, so ist er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu bestrafen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer ein Schriftstück unterschlägt.


Kapitel 6: Schlussvorschriften


Artikel 62: Immunität
(1) Der Kohen Hagodol, die Sanhedrin und die Angehörigen der Memschala genießen Immunität.
(2) Die Immunität der Angehörigen der Memschala kann nur durch den Kohen Hagadol aufgehoben werden; die des Kohen Hagadol nur auf Beschluss des Sanhedrin mit mindestens drei Vierteln aller Stimmen.

Artikel 63: Strafantrag
(1) Die Taten der Kapitel 2 und 3 werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Erstattet der Geschädigte die Strafanzeige, ist ein besonderer ausdrücklicher Strafantrag nicht erforderlich.
(2) Der Antrag muss binnen einer Woche nach der Tat gestellt werden; ist der Geschädigte während der Frist an der Antragstellung gehindert, so hat er den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen.
(3) Der Antrag ist entbehrlich, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Darüber entscheidet die Strafverfolgungsbehörde.

Artikel 64: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.


Ich beantrage Aussprache und Abstimmung.

14.06.2008 15:44 Gabriel Süskind ist offline Email an Gabriel Süskind senden Beiträge von Gabriel Süskind suchen Nehmen Sie Gabriel Süskind in Ihre Freundesliste auf
Simon Rosenwein Simon Rosenwein ist männlich
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Zitat:

Gesetz über die Wahl des Premierministers Artikel 1
(1) Der Premierminister wird nach Ablauf einer Amtsperiode von 120 Tagen von der Knesset gewählt. (2) Kandidaten können von jedem Mitglied der Knesset in einer Aussprache, die 96 Stunden dauert, vorgeschlagen werden. Hierzu ist verpflichtend das der Vorgeschlagene die sebulonische Staatsbürgerschaft besitzt.
(3) Nach Ablauf der Aussprachezeit sind alle Kandidaten zur Wahl zu stellen. Als Gewählt gilt, wer die Mehrheit aller Stimmen für sich gewinnen kann.
(4) Sollte der erste Wahlgang keinen Erfolg haben, gibt es einen zweiten und einen dritten. Vor beiden ist wieder eine Aussprache über die Kandidaten abzuhalten.
Artikel 2
Nach seiner Wahl leistet der neue Premierminister folgenden Amtseid: „Ich schwöre mit der Übernahme der Pflichten als Mitglied der Memschala vor dem sebulonischen Volk, dem Staat Sebulon treu zu sein, seine Souveränität und die sebulonische Sprache als seine einzige offizielle Sprache zu stärken, Sebulon als unabhängigen, jüdischen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfüllen. Ich verpflichte mich, die Gesetze Sebulons zu wahren und zu verteidigen.“ Eine religiöse Beteuerung ist erlaubt.

Artikel 3

(1) Die Knesset kann den Premierminister mit 75% aller Stimmen abwählen. Im Anschluss daran ist innerhalb von drei Tagen die Aussprache für den ersten Wahlgang zu starten, näheres regelt Artikel 1.
Artikel 4
Nach einer Amtszeit muss ein Kandidat erst eine Periode aussetzen, bevor er wieder Rosch HaMemschala werden darf.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.



Ich beantrage eine Aussprache.

__________________
Geschäftsführer der Rosenwein FutureTech GmbH . Mitglied in der Knesset .

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27.06.2008 20:09 Simon Rosenwein ist offline Email an Simon Rosenwein senden Beiträge von Simon Rosenwein suchen Nehmen Sie Simon Rosenwein in Ihre Freundesliste auf
Tzipi Dajan
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Ich möchte die ehrenwerte Rosch haKnesset, Naomi Abendroth, fragen ob sie in Zukunft das Amt weiterhin übernehmen möchte?

Wenn nicht, solten wir so schnell wie möglich eine/n Nachfolger/in wählen.

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Tzipi Dajan

29.09.2008 18:09 Tzipi Dajan ist offline Email an Tzipi Dajan senden Beiträge von Tzipi Dajan suchen Nehmen Sie Tzipi Dajan in Ihre Freundesliste auf
Naomi Abendroth
Rosch haKnesset




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Aus Protest gegen die derzeitige Regierung, werde ich meinen Amtshandlungen nicht nachkommen.

__________________
Naomi Abendroth , Innenministerin a.D.

30.09.2008 21:14 Naomi Abendroth ist offline Email an Naomi Abendroth senden Beiträge von Naomi Abendroth suchen Nehmen Sie Naomi Abendroth in Ihre Freundesliste auf
Tzipi Dajan
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Dann werden wir eine/n neuen Rosch haKnesset wählen.

__________________
Tzipi Dajan

30.09.2008 22:16 Tzipi Dajan ist offline Email an Tzipi Dajan senden Beiträge von Tzipi Dajan suchen Nehmen Sie Tzipi Dajan in Ihre Freundesliste auf
Simon Rosenwein Simon Rosenwein ist männlich
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Hiermit möchte ich mich als neuer Rosch haKnesset bewerben.

__________________
Geschäftsführer der Rosenwein FutureTech GmbH . Mitglied in der Knesset .

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30.09.2008 22:17 Simon Rosenwein ist offline Email an Simon Rosenwein senden Beiträge von Simon Rosenwein suchen Nehmen Sie Simon Rosenwein in Ihre Freundesliste auf
Gabriel Süskind Gabriel Süskind ist männlich
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Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zur Absetzung des Premierministers.

30.09.2008 22:35 Gabriel Süskind ist offline Email an Gabriel Süskind senden Beiträge von Gabriel Süskind suchen Nehmen Sie Gabriel Süskind in Ihre Freundesliste auf
Tzipi Dajan
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Zitat:
Original von Gabriel Süskind
Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zur Absetzung des Premierministers.


Wollen sie nicht erstmal warten bis wir eine/n neuen Rosch haKnesset gewählt haben? Augen rollen

__________________
Tzipi Dajan

30.09.2008 22:40 Tzipi Dajan ist offline Email an Tzipi Dajan senden Beiträge von Tzipi Dajan suchen Nehmen Sie Tzipi Dajan in Ihre Freundesliste auf
Gabriel Süskind Gabriel Süskind ist männlich
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Zitat:
Original von Tzipi Dajan
Zitat:
Original von Gabriel Süskind
Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zur Absetzung des Premierministers.


Wollen sie nicht erstmal warten bis wir eine/n neuen Rosch haKnesset gewählt haben? Augen rollen


Ich schätze mal Abendroth macht in dieser Frage eine Ausnahme.

30.09.2008 22:42 Gabriel Süskind ist offline Email an Gabriel Süskind senden Beiträge von Gabriel Süskind suchen Nehmen Sie Gabriel Süskind in Ihre Freundesliste auf
Tzipi Dajan
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Zitat:
Ich schätze mal Abendroth macht in dieser Frage eine Ausnahme.


Eine Vorsitzende, die dieses wichtige Amt für einen politischen Protest mißbraucht, hat keine weitere Daseinsberechtigung im Amte des Rosch haKnesset. Aus diesem Grund wählen wir auch gerade einen neuen Vorsitzenden adOn Süßkind. Aber ich bitte sie...dieser Ort soll eigentlich von Gesprächen verschont bleiben. Lassen sie uns doch auf dem Marktplatz weiter sprechen.

__________________
Tzipi Dajan

30.09.2008 22:45 Tzipi Dajan ist offline Email an Tzipi Dajan senden Beiträge von Tzipi Dajan suchen Nehmen Sie Tzipi Dajan in Ihre Freundesliste auf
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