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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




Dabei seit: 08.01.2008
Beiträge: 322

[Gesetz] Wahlgesetz Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Wahlgesetz


Abschnitt 1 – Grundlegendes

Artikel I – Gültigkeit
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zur Knesset und zum Rosch haMemschala des Staates Sebulon.

Artikel II – Wahlberechtigung
(1) Sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt ist jeder Oleh unverzüglich nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft.
(2) Ein nichtjüdischer Staatsbürger ist sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt, wenn er innerhalb des Wahlzeitraums seit mindestens zwei Wochen die sebulonische Staatsbürgerschaft besitzt. Er besitzt zur Wahl des Rosch haMemschala nur aktives Wahlrecht.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann im Zuge einer Verurteilung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden. Das nähere regeln die Strafgesetze.
(4) Der Wahlleiter kann nach Überprüfung der Kandidaturen Kandidaten aufgrund des Verstoßes gegen dieses Gesetz streichen. Diese Streichung ist öffentlich zu begründen.

Artikel III – Wahldurchführung
(1) Die Länge der Legislatur- bzw. Amtsperiode ist durch die Verfassung des Staates Sebulon bestimmt.
(2) Die Knesset wählt alle 6 Monate einen vom Rosch haMemschala vorgeschlagenen Wahlleiter. Dieser darf das Amt des Rosch haMemschala oder des Richters nicht bekleiden.
(3) Der Wahlzeitraum beträgt 5 Tage, wobei weder Wahlbeginn noch –ende an einem Schabbat liegen dürfen.
(3a) Als Zeit des Schabbats im Sinne dieses Gesetzes wird die Zeit zwischen Freitags 18.00 Uhr und Samstags 20.00 Uhr angesehen.
(4) Der Wahlleiter gibt den Wahlzeitraum zwei Wochen vor der Wahl bekannt.
(5) Der Wahlleiter erstellt eine Woche vor der Wahl eine öffentlich einsehbare Liste mit den Wahlberechtigten.

Artikel IV – Wahlauswertung und Ergebnisbekanntgabe
(1) Der Wahlleiter wertet die abgegebenen Stimmen aus. Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel fehlerhaft ausgefüllt wurde.
(2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben. Beschwerde oder Klage gegen das Ergebnis ist beim Obersten Staatsgericht zulässig.
(3) Dem Obersten Staatsgericht wird eingeräumt, die Wahlen zu überprüfen.

Abschnitt 2 – Wahl der Knesset

Artikel V – Knesset
(1) Die Knesset wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung des Staates Sebulon von den Bürgern, die nach Artikel II (1), (2) wahlberechtigt sind, bestimmt.
(2) Die von einer Partei oder Wählervereinigung erzielten Mandate werden gemäß dem Höchstzahlverfahren vergeben.
(3) Sollte eine zur Wahl angetretene Partei oder Wählervereinigung nicht mehr existieren, so verbleiben die erzielten Mandate vakant.
(4) Jede Partei oder Wählervereinigung vergibt selbstständig die erzielten Mandate an Bürger, die die Bestimmungen des Artikels II (1), (2) erfüllen. Die Partei oder Wählervereinigung teilt dies dem Präsidium der Knesset mit.

Artikel VI – Kandidaturen
Die kandidierenden Parteien, Wählervereinigungen oder Einzelkandidaturen werden spätestens 5 Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gegeben und sind ihre Kandidatur ist beim Wahlleiter anzuzeigen.

Artikel VII – Wahlprozedere
(1) Ganz Sebulon bildet einen Wahlkreis.
(2) Jeder Wähler hat zur Wahl der Knesset 12 Stimmen. Diese Stimmen kann er beliebig auf die Personen auf den kandidierenden Parteien oder Wählervereinigungen verteilen.

Artikel VIIa – Wahlauswertung
(1) Die Vergabe der Mandate wird durch personalisierte Verhältniswahl bestimmt.
(2) Die von einer Liste erzielten Mandate werden gemäß dem einzelnen Stimmanteil auf die kandidierenden Personen verteilt.
(3) Bei Aufgabe eines Mandates durch eine Person kann die zugehörige Partei oder Wählervereinigung die vakanten Mandate entweder auf die verbliebenen Personen verteilen oder eine weitere Person nachnominieren.
(4) Handelt es sich bei der aufgebenden Person um einen Einzelkandidaten, so fallen ihre erzielten Mandate ersatzlos weg.


Abschnitt 3 – Wahl des Rosch Hamemschala

Artikel VIII – Der Rosch Hamemschala
Der Rosch Hamemschala wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung des Staates Sebulon von den Bürgern, die nach Artikel II (1), (2) wahlberechtigt sind, bestimmt.

Artikel IX – Kandidaturen
(1) Personen, die das passive Wahlrecht nach Artikel II (1), (2) nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Abgeordnete der Knesset dürfen kandidieren, müssen jedoch ihr Mandat niederlegen, sollten sie gewählt werden.
(2) Jeder Kandidat hat das Recht, seine Kandidatur zurückzuziehen.

Artikel X – Wahlprozedere
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich, so findet unter Maßgabe des Artikels III (3) dieses Gesetzes binnen 48 Stunden ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist eine relative Mehrheit der Stimmen ausreichend.
(3) Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wählt die Vaad Le’umi zwischen den beiden bestplatzierten aus.

Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

Artikel XII – Wahlwerbung
Wahlwerbung durch die amtierende Memschala oder andere staatliche Stellen ist verboten.

Artikel XIII – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt gemäß den Bestimmungen der Verfassung des Staates Sebulon in Kraft.

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Pinchas Seligmann

15.10.2008 23:01 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
 
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