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Gesetz über die politischen Parteien |
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Gesetz über die politischen Parteien
Artikel I – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die grundlegenden Regelungen von Parteien innerhalb des Staates Sebulon.
(2) Politische Parteien traen wesentlich zur politischen Willensbildung bei und sind ein entscheidender Faktor zur demokratischen Entwicklung des Landes.
Artikel II – Parteigründungen
(1) Jeder Staatsbürger Sebulons, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt eine Partei zu gründen, so fern er nicht schon bereits Mitglied einer anderen Partei ist. Dies gilt unabhängig von ethnischer Herkunft und/oder Religion.
(2) Parteigründungen sind bei der Sokhnut zu beantragen. Im Antrag enthalten sein müssen:
1. der Name der Partei,
2. die eventuelle Kurzbezeichnung,
3. der Sitz der Partei,
4. das Bekenntnis zur Verfassung Sebulons.
(3) Nach der Gründung hat eine Partei einen Monat Zeit, mindestens 2 Mitglieder sammeln, eine Satzung und eine Internetpräsenz zu erstellen, die mindestens Satzung enthält. Schafft sie dies nicht, so verliert sie die Rechtsstellung als politische Partei.
(4) Der Antrag wird durch das Innenministerium geprüft. Abgelehnte Anträge sind durch den Sar Hapnim zu begründen.
Artikel III – Parteiaufbau
(1) Parteien Sebulonischen Rechts müssen demokratisch organisiert sein und ihren Vorstand auf demokratische Weise wählen.
(2) Eine jede Partei hat sich eine Satzung zu geben die zumindestens folgendes Enthält:
1. der Name der Partei,
2. die eventuelle Kurzbezeichnung,
3. der Sitz der Partei,
4. das Bekenntnis zur Verfassung Sebulons,
(3) Eventuell bestehende Mitgliedsbeiträge müssen in der Satzung deklariert sein. Entlassungs- beziehungsweise Austrittsgebühren sind unzulässig.
(4) Die Ziele der Partei dürfen nicht gegen die freiheitliche Ordnung des Staates Sebulon gerichtet sein.
(5) Die Ziele der Partei dürfen dem jüdischen Volk keinerlei Schaden zufügen.
Artikel IV – Zwangsauflösung
(1) Das Innenministerium ist befugt eine Partei aufzulösen wenn diese:
1. die Richtlinien dieses Gesetzes nicht mehr einhalten,
2. sich seit acht Monaten an keiner Wahl beteiligt hat,
3. nachweislich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
(2) Das Vermögen von zwangsaufgelösten Parteien fällt an den Staat.
Artikel V – Schlussbestimmungen
(1) Parteien könnten unter ihrem Namen anklagen und verklagt werden.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
__________________ Pinchas Seligmann
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