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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




Dabei seit: 08.01.2008
Beiträge: 322

Wehrgesetz Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Wehrgesetz


Artikel I – Gültigkeit
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der nationalen Verteidigungsstreitkräfte und die Wehrpflicht im Staat Sebulon.

Artikel II – Schaffung der Tzwa haHagana
(1) Mit diesem Gesetz wird eine Armee geschaffen, die zur nationalen Verteidigung und Abwehr von Katastrophen innerhalb und außerhalb des Staatsgebietes existiert.
(2) Die Armee führt die Bezeichnung „Tzwa haHagana“, abgekürzt „Hagana“.

Artikel III – Oberbefehl
(1) Die Hagana untersteht dem Rosch Hamemschala.
(2) Der Oberbefehl kann in Friedenszeiten einem für das Ressort Verteidigung zuständigem Sar übertragen werden.

Artikel IV – Struktur der Hagana
(1) Die Hagana untersteht dem Kommando des Generalleutnants, der vom Rosch Hamemschala auf Vorschlag des für das Ressort Verteidigung zuständigem Sar ernannt und abberufen wird. Der Generalleutnant führt die Bezeichnung "Raw-Aluf".
(2) Die Amtszeit des Raw-Aluf beträgt 4 Monate.
(3) Die Hagana unterteilt sich in die Teilstreitkräfte Herr, Marine und (Luftwaffe).
(4) Das Heer führt die Bezeichnung "Mifkedet Zro'a HaYabasha", kurz "Mazi".
(5) Die Marine führt die Bezeichnung "Cheil haJam haZevuluni".
(6) Die Luftwaffe führt die Bezeichnung "Cheil haAwir".

Artikel V – Sollstärke
(1) Die Hagana hat eine Sollstärke von 80.000 Personen stehenden Kräften in Friedenszeiten.
(2) Diese unterteilen sich in 60.000 Personen Herr, 15.000 Personen Marine und 5.000 Personen Luftwaffe.
(3) Die Reservestärke beträgt 100.000 Personen, die sich im gleichen Verhältnis aufteilen.

Artikel VI – Wehrpflicht
(1) Gemäß der Verfassung ist jeder Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahrs zum Wehrdienst verpflichtet. Der Grundwehrdienst beträgt 12 Monate.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigert, muss einen Ersatzdienst leisten. Näheres regelt ein entsprechendes Gesetz.
(3) Befreit vom Wehrdienst sind Mütter, Schwangere und Personen, deren religiöses Leben ein Wehrdienst verbietet. Dies muss vom Militärrabbinat anerkannt werden.

Artikel VII – Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn die Grenzen des Staates, die Souveränität oder die Grenzen bzw. Souveränität eines verbündeten Staates angegriffen oder bedroht werden.
(2) Der Verteidigungsfall wird vom Rosch Hamemschala unter Zustimmung der Knesset ausgerufen.
(3) Alle Staatsbürger vom vollendeten 18. bis 50. Lebensjahr können zum Dienst in der Hagana oder der Heimatfront verpflichtet werden. Schwangere, Mütter und Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen, deren religiöses Leben ein Wehrdienst verbietet, sind davon ausgenommen.

Artikel VIII – Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt gemäß den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.

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Pinchas Seligmann

13.10.2008 21:40 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
 
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