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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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[Gesetz] Gesetz über den Erwerb der Staatsbürgerschaft Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Gesetz über den Erwerb der Staatsbürgerschaft


Artikel 1 - Gültigkeit
Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die nicht das Recht auf Erwerb der sebulonischen Staatsbürgerschaft nach Artikel 1 (2) des Rückkehrgesetzes besitzen.

Artikel 2 - Erwerb der Staatsbürgerschaft
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die sebulonische Staatsbürgerschaft, nach freiem Ermessen der Sokhnut und der Erfüllung nachfolgend genannter Grundvoraussetzungen erwerben.

Artikel 3 - Grundvoraussetzungen
Der Erwerb der sebulonischen Staatsbürgerschaft kann verwehrt werden, wenn die Person
1. an Handlungen gegen das jüdische Volk beteiligt war,
2. die öffentliche Sicherheit des Staates Sebulon gefährdet,
3. eine kriminelle Vergangenheit hat und anzunehmen ist, dass sie das öffentliche Gemeinwohl gefährdet.

Artikel 4 - Erlangung der Staatsbürgerschaft
(1) Ein Antrag auf Staatsbürgerschaft ist bei der Sokhnut des Staates Sebulon einzureichen und hat folgenden Inhalt zu haben:
(a) vollständiger Name;
(b) Wohnort und Distrikt.
(2) Der Antragssteller muss seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden, zwischen dem 14. und 16. Tag nach der Antragsstellung bei der Sokhnut bestätigen.
(3) Staatsbürgerschaftsanträge sind von der Sokhnut zu bearbeiten. Mit dem Erhalt eines Zertifikats gilt der Antrag als positiv bearbeitet.
(4) Sind alle Angaben des Antragstellers korrekt, so gilt die Staatsbürgerschaft erst ab dem Zeitpunkt, wo der Antragsteller einen öffentlichen Eid auf die den Staat Sebulon abgelegt hat. Diese Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates Sebulon anerkenne, respektiere und gegen innere und äussere Feinde verteidigen werde. Ich gelobe, Handlungen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Staates Sebulon oder dem sebulonischen Volk schaden können, möglichst mit aktivem oder passivem Widerstand entgegen zu treten." Diesem Eid kann auch mit einer beliebigen religiösen Beteuerung ergänzt werden. Wird dieser Eid nicht geleistet, oder gegen diesen verstossen, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder die Staatsbürgerschaft mit sofortiger Wirkung als erloschen.
(5) Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist der Antragssteller berechtigt, vor dem Beit Hamishpat Ha'Elyon Einspruch gegen diese Entscheidung zu erheben. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.
(6) Ablehnungsgründe koennen, neben den in Artikel 3 dieses Gesetzes genannten Grundvoraussetzungen, sein:
(a) falsche oder unvollständige Angaben;
(b) Verdacht auf Mehrfachbeantragung.
(7) Niemand darf aus ethnischen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen abgelehtn werden. Gleiches gilt für die sexuelle Identität des Antragsstellers.
(8) Liegen zwischen dem Antrag nach Absatz 1 und der Eidesleistung nach Absatz 4 mehr als 30 Tage, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Artikel 5 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Pinchas Seligmann

13.10.2008 22:36 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
 
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