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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




Dabei seit: 08.01.2008
Beiträge: 322

[Gesetz] Gesetz über das Staatsgesetzblatt Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Gesetz über das Staatsgesetzblatt


Artikel I – Grundlagen
(1) Im Staat Sebulon soll basierend auf der Grundlage von Artikel 57 der Verfassung des Staates Sebulon ein „Mamlachti Chok Gilajon“ ausgegeben werden.
(2) Die maßgebliche Originalausgabe des Mamlachti Chok Gilajon soll zur Einsichtnahme eines jeden an geeigneter Stelle beim Missrad Memschala ausliegen.

Artikel II – Zweck
(1) Im Mamlachti Chok Gilajon sollen veröffentlicht werden:
1. Beschlossene Gesetze
2. Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und Erlasse des Rosch Hamemschala oder der Sarim
3. Beschließungen des Sanhedrin
4. Urteile des Beit Hamishpat Ha'Elyon über die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze
5. diplomatische Abkommen und Verträge des Staates mit auswärtigen Staaten
6. Wahlbekanntmachungen
(2) Andere Veröffentlichungen des Kohen Hagadól, des Rosch Hamemschala oder der Sarim sollen im Mamlachti Chok Gilajon nur veröffentlicht werden, sofern sie einen rechtsverbindlichen Charakter haben oder eine Veröffentlichung einer anderen Behörde des Staates gesetzlich vorgesehen ist.

Artikel III – Formalitäten
(1) Jedes Mamlachti Chok Gilajon soll das Veröffentlichungsdatum und die Überschrift enthalten.
(2) Jede Veröffentlichung erhält ein Aktenzeichen, welches sich nach dem Jahr und der Nummerierung in diesem Jahr richtet.
(3) Alle Veröffentlichungen gelten für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates Sebulon.

Artikel IV – Schlussbestimmungen
(1) Das Mamlachti Chok Gilajon wird vom Rosch Hamemschala veröffentlicht.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Pinchas Seligmann

13.10.2008 22:27 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
 
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