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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




Dabei seit: 08.01.2008
Beiträge: 322

[Gesetz] Gesetz über die auswärtigen Beziehungen Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Gesetz über die auswärtigen Beziehungen (Diplomatiegesetz)


Abschnitt 1 – Grundlagen

Artikel I – Diplomatische Beziehungen
(1) Diplomatische Beziehungen im sinne dieses Gesetzes sind alle Verhandlungen, Absprachen und Verträge, die vom Staat Sebulon mit anderen Völkerrechtssubjekten getätigt werden.
(2) Die Pflege und Entwicklung sowohl der bilateralen als auch der multilateralen Beziehungen obliegt dem Sar Hachuz unter Zustimmungsvorbehalt des Rosch Hamemschala.
(3) Der Staat Sebulon, in seiner vollen Souveränität, kann mit jedem Völkerrechtssubjekt, dass nach den Bestimmungen des Artikels II (1) dieses Gesetzes anerkannt wurde, in diplomatische Beziehungen treten oder diese beenden.
(4) Über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen entscheidet der Sar Hachuz unter der Maßgabe des Absatzes 2 dieses Gesetzes.
(5) Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen erfolgt auf Vorschlag des Sar Hachuz oder des Rosch Hamemschala durch Beschluss der Memschala.

Artikel II – Völkerrechtliche Anerkennung
(1) Der Staat Sebulon erteilt die Anerkennung eines Völkerrechtssubjektes als legitim und souverän. Diese Anerkennung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Eine An- und Aberkennung kommt durch Entscheidung des Sar Hachuz zustande.
(3) Der Sar Hachuz führt eine öffentlich einsehbare Liste der anerkannten Völkerrechtssubjekte.

Abschnitt 2 – Sanktionen

Artikel III – Verhängung
(1) Auf Vorschlag des Rosch Hamemschala oder des Sar Hachuz kann die Memschala befristete oder unbefristete Sanktionen gegen andere Subjekte des Völkerrechts verhängen.
(2) Sanktionen werden in Form einer Verordnung des Sar Hachuz verhängt und vom Rosch Hamemschala im Mamlachti Chok Gilajon veröffentlicht.

Artikel IV – Arten
(1) Die Memschala ist berechtigt, den Kontakt, sowie die Kooperation zwischen Personen, Organisationen, Behörden und Institutionen des Staates Sebulon einerseits, und Personen, Organisationen, Behörden und Institutionen eines anderen anerkannten Völkerrechtssubjekts unterbinden und bei Strafe verbieten.
(2) Die Memschala ist berechtigt, Bankkonten, Immobilien und sonstige Vermögenswerte von Personen, Gruppen, Behörden oder Institutionen des zu sanktionierenden Völkerrechtssubjekts einfrieren und beschlagnahmen.
(3) Die Memschala ist berechtigt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Staat Sebulon und dem zu sanktionierenden Völkerrechtssubjekt ganz oder teilweise zu unterbinden. Die betrifft insbesondere den Ex- und Import von Waren und Dienstleistungen, sowie die Transferierung von Vermögenswerten.
(4) Die Memschala ist berechtigt, Organisationen und Institutionen des zu sanktionierenden Völkerrechtssubjektes aufzulösen und zu verbieten.

Artikel V – Aufhebung
(1) Eine verhangene Sanktion kann auf Verlangen der Knesset aufgehoben werden.
(2) Sanktionen seitens des Staates Sebulon gegen ein anderes Völkerrechtssubjekt können auf Beschluss der Memschala aufgehoben werden.

Abschnitt 3 – Botschafterwesen

Artikel VI – Entsendung
(1) Die Memschala entsendet durch Beschluss auf Vorschlag des Sar Hachuz Botschafter in Staaten, mit denen der Staat Sebulon diplomatische Beziehungen aufgenommen hat, sowie in internationale Organisationen. Sie können jederzeit vom Sar Hachuz oder vom Rosch Hamemschala abberufen werden.
(2) Die Botschafter werden vom Rosch Hamemschala ernannt.
(3) Botschafter in anderen Staaten repräsentieren den Staat Sebulon im jeweiligen Entsendeland. Sie versorgen die Öffentlichkeit des Entsendelandes über relevante Geschehnisse und dienen der örtlichen Regierung als Ansprechpartner. Sie können auf Weisung des Sar Hachuz besondere Botschaften und oder Informationen an die örtliche Regierung weiter leiten.
(4) Aufgabe der Botschafter ist es, den Sar Hachuz regelmäßig über relevante Geschehnisse aus dem jeweiligen Entsendestaat zu informieren.
(5) Botschafter bei internationalen Organisationen sind mit der Wahrnehmung der Rechte und Vertretung der sebulonischen Interessen betraut. Botschafter nehmen die Wahrnehmung der Rechte und die Vertretung der sebulonischen Interessen eigenständig war und erstatten dem Sar Hachuz regelmäßig Bericht. Der Sar Hachuz kann Weisungen an die Botschafter ausgeben, an welche diese gebunden sind.
(6) Alle Botschafter unterliegen weiterhin im Allgemeinen wie im Einzelfalle dem Weisungsrecht des Sar Hachuz und sind an diese Weisung gebunden.

Artikel VII – Diplomatisches Korps
(1) Alle Botschafter des Staates Sebulon in fremden Staaten wie auch bei internationalen Organisationen bilden das diplomatische Korps. Es untersteht dem Sar Hachuz.
(2) Seine Aufgaben erstrecken sich über den Austausch und die Koordinierung zwischen den Botschaftern und der Memschala und die Aufbewahrung der Botschaftsakten. Die internen Vorgänge sowie die Akten unterstehen der Geheimhaltung.
(3) Den Vorsitz über das Diplomatische Korps führt in allen Fällen der Sar Hachuz. Er kann den am längsten amtierenden Botschafter zu seiner geschäftsführenden Vertretung ernennen.

Artikel VIII – Botschafter fremder Staaten
(1) Staaten, mit denen der Staat Sebulon diplomatische Beziehungen führt, können auf eigenen Wunsch Botschafter in das Hoheitsgebiet des Staates Sebulon entsenden.
(2) Botschafter fremder Staaten werden auf Vorschlag des Sar Hachuz durch den Rosch Hamemschala akkreditiert.
(3) Die Akkreditierung kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.

Artikel IX – Immunität und Exterritorialität
(1) Akkreditierte Botschafter genießen diplomatische Immunität und können weder rechtlich belangt noch festgehalten werden.
(2) Den Botschaftern wird für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein angemessenes Gelände im Botschaftsviertel von Salem zur Verfügung gestellt. Dieses Gelände dient als Residenz der fremden Botschafter. Das jeweilige Botschaftsgelände ist als Exterritorial zu betrachten und kann nicht rechtlich belangt werden. Polizeiliche Durchsuchungen sind nur durch Genehmigung des Botschafters möglich. Die Botschaftsgelände unterliegen dem Recht des jeweiligen Heimatlandes.
(3) Staatsoberhäupter und Mitglieder von fremden Regierungen genießen während ihres Aufenthalts in Sebulon ebenso diplomatische Immunität.

Artikel X – Ausweisung
(1) Die Memschala kann Botschafter fremder Staaten auf Vorschlag des Sar Hachuz oder des Rosch Hamemschala durch Beschluss und unter der Angabe von Gründen ausweisen und die Akkreditierung unverzüglich widerrufen.
(2) Die Ausweisung ist der jeweiligen Regierung und dem betroffenen Botschafter mitzuteilen und unverzüglich zu vollziehen.
(3) Mit der Ausweisung des Botschafters verliert das jeweilige Botschaftsgelände den Status eine exterritorialen Gebietes.

Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

Artikel XI – Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Pinchas Seligmann

13.10.2008 22:31 Pinchas Seligmann ist offline Email an Pinchas Seligmann senden Beiträge von Pinchas Seligmann suchen Nehmen Sie Pinchas Seligmann in Ihre Freundesliste auf
 
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