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Pinchas Seligmann
Rosch haMemschala




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Beiträge: 322

[Gesetz] Verfassung des Staates Sebulon Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Verfassung des Staates Sebulon



Präambel

Das jüdische Volk in seinen Stämmen, eingedenk der Verantwortung vor dem Ewigen, im Bewusstsein der Tora und beseelt von dem Willen, in freier Selbstbestimmung dem Frieden in der Region und der Welt dienlich zu sein, sowie allen Menschen im Land ein würdevolles, gerechtes und freies Leben zu Teil werden zu lassen, gibt es sich die nachfolgende Verfassung.



Abschnitt I – Der Staat


Artikel 1
Sebulon ist ein unabhängiger, jüdischer und demokratischer Staat.
Artikel 2
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 3
Amtssprache ist Iwrit.
Artikel 4
Die Staatsflagge zeigt den Davidstern auf blau - orangenem Grund
Artikel 5
Das heilige Salem ist die unteilbare Hauptstadt von Sebulon.


Abschnitt II – Vaad Le’umi


Artikel 6
Das Parlament des Staates Sebulon ist die Vaad Le’umi.
Artikel 7
Die Vaad Le’umi besteht aus der Knesset als Unterhaus und dem Sanhedrin als religiöses Oberhaus.


Abschnitt II a – Knesset


Artikel 8
Die Knesset besteht aus 120 Vertretern des Volkes.
Artikel 9
Die Zusammensetzung wird durch freie, allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl bestimmt.
Artikel 10
Die Knesset wird auf 4 Monate gewählt. Das nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 11
Die neugewählte Knesset tritt zur ersten Sitzung am Tag nach dem Wahlende zusammen, zu welcher Zeit auch die Vollmachten der vorhergehenden Knesset erlöschen.
Artikel 12
Die Knesset tagt in Salem, aufgrund außerordentlicher Umstände kann sie an einem anderen Ort zusammentreten.
Artikel 13
Die Knesset wählt aus ihrer Mitte heraus einen Rosch Haknesset seinen Stellvertreter.
Artikel 14
Die erste Sitzung der neugewählten Knesset eröffnet der Rosch Haknesset der vorhergehenden Knesset.
Artikel 15
Die Knesset prüft selbst das Mandat ihrer Mitglieder. Eine in die Knesset gewählte Person soll das Mandat erhalten, wenn diese Person das folgende feierliche Versprechen abgibt: „Ich schwöre mit der Übernahme der Pflichten als Mitglied der Knesset vor dem sebulonischen Volk, dem Staat Sebulon treu zu sein, seine Souveränität und die sebulonische Sprache als seine einzige offizielle Sprache zu stärken, Sebulon als unabhängigen, jüdischen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfüllen. Ich verpflichte mich, die Verfassung und die Gesetze Sebulons zu wahren und zu verteidigen.“ Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.
Artikel 16
Die Knesset tagt permanent.
Artikel 17
Zur Regelung ihrer Tätigkeit und des inneren Geschäftsganges gibt sich die Knesset eine Geschäftsordnung.
Artikel 18
Sitzungen der Knesset sind öffentlich. Auf Antrag von 10 Mitgliedern, des Rosch Hamemschala oder eines Sars kann die Knesset mit nicht weniger als der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten beschließen, eine geschlossene Sitzung abzuhalten.
Artikel 19
Die Knesset fasst, mit Ausnahme der in der Verfassung besonders vorgesehenen Fälle, ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten.
Artikel 20
Die Knesset ist berechtigt, an den Rosch Hamemschala oder einen einzelnen Sar Interpellationen und Anfragen zu richten, welche diese oder von ihnen bevollmächtigte verantwortliche Amtspersonen zu beantworten haben.
Artikel 21
Die Mitglieder der Knesset können weder wegen ihrer Meinungsäußerung bei Ausübung des Amtes noch wegen ihrer Stimmabgabe zur Verantwortung gezogen werden, weder auf gerichtlichem, noch auf administrativem Wege oder im Disziplinarverfahren.
Artikel 22
Ein Mitglied der Knesset kann nicht verhaftet werden, es dürfen keine Haussuchungen bei ihm durchgeführt werden, noch darf sonst irgendwie seine persönliche Freiheit beschränkt werden, falls die Knesset dem nicht zustimmt. Ein Mitglied der Knesset kann verhaftet werden, wenn es bei der Ausübung eines Verbrechens ergriffen wird. Über die Verhaftung eines jeden Mitglieds ist im Laufe von 48 Stunden das Präsidium zu benachrichtigen, welches der Knesset zur Beschlussfassung vorlegt, ob das Mitglied in Haft zu behalten oder zu entlassen ist.
Artikel 23
Gegen ein Mitglied der Knesset kann keine strafgerichtliche oder administrative Verfolgung ohne Einwilligung der Knesset eingeleitet werden.
Artikel 24
Die Mitglieder der Knesset empfangen ihr Gehalt aus Staatsmitteln.


Abschnitt II b – Der Sanhedrin und der Kohen Hagadol


Artikel 25
Der Sanhedrin setzt sich aus den 70 weisesten Männern des Volkes zusammen.
Artikel 26
Eine Mitgliedschaft ist lebenslang gültig. Fällt ein Sitz vakant, so erwählt der Kohen Hagadol auf Vorschlag des Sanhedrin ein neues Mitglied.
Artikel 27
Der auf Lebenszeit vom Sanhedrin bestimmte Kohen Hagadol hat den Vorsitz inne. Der Kohen Hagadol ist das geistliche Staatsoberhaupt Sebulons. Ihm obliegt die Ernennung und Entlassung des Rosch Hamemschala und der Sarim, ist er verhindert übernimmt dies ein Mitglied des Sanhedrin. Der Kohen Hagadol kann ebenso vom Sanhedrin abberufen werden.
Artikel 28
Der Sanhedrin tagt in Salem. Aufgrund außerordentlicher Umstände kann es an einem anderen Ort zusammentreten.
Artikel 29
Der Sanhedrin bestimmt seinen inneren Ablauf und seine Sitzungsweise selbst.
Artikel 30
Die Artikel 20-24 gelten entsprechend.


Abschnitt III – Der Rosch Hamemschala


Artikel 31
Der Rosch Hamemschala ist das weltliche Staatsoberhaupt des Staates Sebulon. Ihn bestimmt das Volk zeitgleich mit der Knesset durch freie, allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl. Das nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 32
Nur Juden sind in dieses Amt wählbar. Die Wahlberechtigung zum Rosch Hamemschala ergibt sich aus dem entsprechenden Gesetz.
Artikel 33
Das Amt des Rosch Hamemschala ist nicht vereinbar mit einem anderen öffentlichen Amt.
Artikel 34
Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig.
Artikel 35
Der Rosch Hamemschala wird öffentlich vom Kohen Hagadol ernannt, der ihm folgenden Amtseid abnimmt: "Ich schwöre, dass meine ganze Tätigkeit dem Wohle des sebulonischen Volkes im allgemeinen, und dem jüdischen im besonderen, gewidmet sein wird. Ich werde alles tun, was in meinen Kräften steht, das Wohlergehen des sebulonischen Staates und seiner Bevölkerung zu fördern. Ich werde die Verfassung Sebulons und die Staatsgesetze achten und befolgen. Gegen alle werde ich gerecht sein und meine Pflichten nach bestem Gewissen erfüllen." Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.
Artikel 36
Der Rosch Hamemschala repräsentiert den Staat nach außen hin, ernennt die sebulonischen und empfängt die auswärtigen diplomatischen Vertreter. Er vollzieht die Beschlüsse der Knesset bezüglich der Ratifizierung internationaler Verträge.
Artikel 37
Der Rosch Hamemschala ist oberster Befehlshaber der bewaffneten Streitkräfte des Staates.
Artikel 38
Der Rosch Hamemschala erklärt auf Grund eines Beschlusses der Knesset den Krieg.
Artikel 39
Der Rosch Hamemschala ist befugt, unumgängliche Maßnahmen zum militärischen Schutz zu ergreifen, falls ein anderer Staat Sebulon den Krieg erklärt oder ein Feind Sebulons Grenzen angreift.
Artikel 40
Dem Rosch Hamemschala obliegt das Recht der Begnadigung, bei denen das gerichtliche Urteil Gesetzeskraft erlangt hat. Umfang und Verfahren der Ausübung dieses Rechtes werden in einem besonderen Gesetz geregelt.
Artikel 41
Der Rosch Hamemschala ist berechtigt, eine begründete Auflösung der Knesset zu beantragen. Hat der Sanhedrin mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Antrag zugestimmt, so ist die Knesset als aufgelöst zu betrachten und die Neuwahl anzuordnen, welche nicht später als 2 Wochen nach der Auflösung zu erfolgen hat.
Artikel 42
Falls die Knesset aufgelöst ist, bleiben die Vollmachten der Mitglieder der Knesset bis zum Zusammentritt der neuzuwählenden in Kraft.
Artikel 43
Der Rosch Hamemschala trägt für seine Tätigkeit die politische Verantwortung.
Artikel 44
Der Rosch Hamemschala kann vorzeitig abgesetzt werden oder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, wenn dem die Vaad Le’umi mit nicht weniger als der Zwei-Drittel-Mehrheit in der Knesset und einem Beschluss des Sanhedrin zustimmt. Ist der Rosch Hamemschala abgesetzt, so bestimmt die Knesset für den Rest seiner Amtszeit einen Nachfolger.


Abschnitt IV – Die Memschala


Artikel 45
Die Memschala besteht aus dem Rosch Hamemschala und den von ihm berufenen Sarim.
Artikel 46
Die vom Rosch Hamemschala vorgeschlagenen Sarim müssen von der Knesset en bloc bestätigt werden. Anschließend werden sie vom Kohen Hagadol öffentlich ernannt, der ihnen folgenden Amtseid abnimmt: "Ich schwöre, dass meine ganze Tätigkeit dem Wohle des sebulonischen Volkes gewidmet sein wird. Ich werde alles tun, was in meinen Kräften steht, das Wohlergehen des sebulonischen Staates und seiner Bevölkerung zu fördern. Ich werde die Verfassung Sebulons und die Staatsgesetze achten und befolgen. Gegen alle werde ich gerecht sein und meine Pflichten nach bestem Gewissen erfüllen." Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.
Artikel 47
Die Zahl der Ministerien und deren Tätigkeitsgebiet, wie auch die gegenseitigen Beziehungen zwischen den staatlichen Institutionen setzt das Gesetz fest.
Artikel 48
Der Memschala sind die administrativen Staatsbehörden unterstellt.
Artikel 49
Die Sitzungen der Memschala leitet der Rosch Hamemschala und während seiner Abwesenheit derjenige Sar, welchen er dazu bevollmächtigt hat.
Artikel 50
Falls der Staat von äußeren Feinden bedroht wird oder falls im Staate oder in Teilen desselben innere Unruhen ausbrechen oder zu entstehen drohen, die die bestehende Staatsordnung gefährden, hat die Memschala das Recht, den Ausnahmezustand zu verhängen. Näheres regelt ein besonderes Gesetz.
Artikel 51
Die Sarim, auch wenn sie nicht Mitglieder der Knesset sind dürfen an den Sitzungen der Knesset teilnehmen.


Abschnitt V - Die Gesetzgebung


Artikel 52
Das Recht der Gesetzgebung steht der Knesset, wie auch dem Volk zu, in der Ordnung und in dem Umfang, wie es in dieser Verfassung vorgesehen ist.
Artikel 53
Gesetzentwürfe der Knesset kann die Memschala und jedes Mitglied der Knesset einreichen.
Artikel 54
Alle internationalen Verträge, welche auf dem Wege der Gesetzgebung zu entscheidende Fragen behandeln, bedürfen der Bestätigung durch die Knesset.
Artikel 55
Alle von der Knesset beschlossene Gesetze können vom Sanhedrin zur Prüfung verlangt werden und dieser gibt anschließend eine Empfehlung ab. Der Kohen Hagadol hat nach der Prüfung der Gesetze das Recht, ein begründetes Veto einzulegen, welches die Knesset mit der zweidrittel Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen kann.
Artikel 56
Der Rosch Hamemschala veröffentlicht die von der Knesset angenommenen und eventuell vom Sanhedrin geprüften Gesetze nicht früher als am 7. Tag und nicht später als am 21. Tag nach ihrer Annahme.
Artikel 57
Der Rosch Hamemschala veröffentlicht die angenommenen Gesetze in folgender Weise: "Die Knesset (bzw. das Volk) hat angenommen [, das Sanhedrin geprüft] und der Rosch Hamemschala veröffentlicht folgendes Gesetz: (folgt der Wortlaut des Gesetzes)."
Artikel 58
Die Verfassung kann durch die Vaad Le’umi nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Knesset und einem Beschluss des Sanhedrin geändert werden.
Artikel 59
Falls die Vaad Le’umi den ersten, zweiten, dritten, vierten oder sechsten Artikel oder den Abschnitt VII dieser Verfassung geändert hat, müssen solche Änderungen, um Gesetzeskraft zu erlangen, einer Volksabstimmung unterzogen werden.
Artikel 60
Nicht weniger als ein fünftel der Wähler hat das Recht, dem Rosch Hamemschala einen vollständig ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsänderung oder eines Gesetzes einzureichen, den dieses dem Rosch Haknesset übergibt. Falls die Knesset den Entwurf nicht ohne inhaltliche Änderungen annimmt, so ist er einer Volksabstimmung zu übergeben.
Artikel 61
Eine der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungs- oder Gesetzesänderung gilt als angenommen, falls wenigstens die Hälfte aller Stimmberechtigten dieser zustimmt.
Artikel 62
An einer Volksabstimmung können alle wahlberechtigten Staatsbürger teilnehmen.


Abschnitt VI - Das Gericht


Artikel 63
In Sebulon findet die weltliche Rechtsprechung durch das Oberste Staatsgericht statt. Die religiöse Gerichtsbarkeit obliegt dem Sanhedrin oder den jeweils zuständigen Religionsgemeinschaften. Das Oberste Staatsgericht hat seinen Sitz in Salem.
Artikel 64
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt.
Artikel 65
Die Richter werden vom Rosch Hamemschala und dem Kohen Hagadol gemeinsam vorgeschlagen und müssen durch die Vaad Le’umi bestätigt werden; sie sind unabsetzbar. Die Richter können gegen ihren Willen nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen enthoben werden. Durch ein Gesetz kann die Dauer bestimmt werden, nach dessen Erreichung die Richter ihr Amt niederlegen müssen.
Artikel 66
Die Rechtsprechung ausüben können nur diejenigen Organe, denen diese Rechte das Gesetz verleiht, und nur in der vom Gesetz vorgesehenen Ordnung.


Abschnitt VII – Die Grundrechte


Artikel 67
Der Staat beachtet und schützt die Grundrechte in Übereinstimmung mit dieser Verfassung, den Gesetzen und den für Sebulon verbindlichen internationalen Verträgen.
Artikel 68
Jedermann hat das Recht, seine Rechte zu kennen.
Artikel 69
Jedermann kann tun und lassen, was er will, sofern er nicht gegen geltendes Recht verstößt und Freiheit und Leben eines anderen gefährdet.
Artikel 70
Alle Menschen sind in Sebulon gleich vor dem Gesetz und den Gerichten. Die Grundrechte werden ohne jede Diskriminierung irgend einer Art verwirklicht.
Artikel 71
Jedermann hat das Recht, seine Rechte und berechtigten Interessen vor einem Gericht zu verteidigen. Jedermann gilt solange als unschuldig, bis seine Schuld nach dem Gesetz festgestellt ist. Jeder, dessen Rechte ohne gesetzliche Grundlage verletzt wurden, hat Anspruch auf angemessenen Ausgleich. Jedermann hat das Recht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.
Artikel 72
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines jeden wird durch das Gesetz geschützt.
Artikel 73
Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. In anderer als der gesetzlichen Weise darf niemand seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit beschränkt werden.
Artikel 74
Der Staat schützt die Ehre und Würde des Menschen. Folter oder andere grausame oder erniedrigende Behandlung von Menschen ist verboten.
Artikel 75
Jedermann hat das Recht auf Unverletzlichkeit seines Privatlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.
Artikel 76
Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Gebiet Sebulons niedergelassen hat, hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnortes.
Artikel 77
Jedermann hat das Recht, Sebulon zu verlassen. Jeder Inhaber eines sebulonischen Passes wird im Ausland durch den Staat geschützt und hat das Recht auf freie Rückkehr nach Sebulon. Ein sebulonischer Staatsangehöriger darf nicht an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 78
Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion.
Artikel 79
Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechtes, Informationen frei zu beschaffen, aufzubewahren und weiterzugeben und seine Meinung kundzutun. Die Zensur ist verboten.
Artikel 80
Jeder sebulonische Bürger hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf politische Beteiligung sowie auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein.
Artikel 81
Jedermann hat das Recht, Vereinigungen, politische Parteien oder andere öffentliche Organisationen zu gründen, ihnen beizutreten und sie zu verlassen.
Artikel 82
Der Staat schützt die Freiheit auf friedliche und vorher angemeldete Versammlungen, Aufzüge und Arbeitskampfmaßnahmen. Das nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 83
Jedermann hat das Recht auf Eigentum. Eigentum verpflichtet. Eigentum darf nicht gegen die öffentlichen Interessen eingesetzt werden. Das Eigentumsrecht darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden. Enteignungen für öffentliche Zwecke sind nur in Ausnahmefällen und nur auf der Grundlage eines Gesetzes gegen einen angemessenen Ausgleich zulässig.
Artikel 84
Jedermann hat das Recht, seinen Beruf und Arbeitsplatz entsprechend seiner Fähigkeiten und Qualifikationen frei zu wählen. Zwangsarbeit ist verboten. Die Teilnahme an der Katastrophenhilfe und Arbeit auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses werden nicht als Zwangsarbeit angesehen.
Artikel 85
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf angemessene Vergütung seiner Arbeit.
Artikel 86
Beschäftigte haben das Recht, Tarifvereinbarungen abzuschließen und zu streiken. Der Staat schützt die Freiheit der Gewerkschaften.
Artikel 87
Der Staat sichert das Existenzminimum eines jeden ab.
Artikel 88
Der Staat garantiert die Institutionen der Ehe und der Familie. Die Rechte der Eltern und die Rechte der Kinder werden durch den Staat geschützt. Der Staat unterstützt besonders behinderte Kinder sowie solche, die ohne elterliche Fürsorge oder von Gewalt betroffen sind.
Artikel 89
Jedermann hat das Recht auf Bildung. Der Staat stellt die unentgeltliche Schul- und weiterführende Bildung eines jeden sicher. Es besteht eine Bildungspflicht. Die Gründung von Privatschulen ist staatlich garantiert.
Artikel 90
Der Staat anerkennt das Recht auf wissenschaftliche Forschung, auf künstlerische und sonst kreative Betätigung und schützt das Urheber- und Patentrecht.
Artikel 91
Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten haben das Recht, ihre Sprache sowie ihre ethnische und kulturelle Identität zu bewahren und zu entwickeln.
Artikel 92
Der Staat schützt das Recht eines jeden, in einer intakten Umwelt zu leben, indem er Umweltdaten bereitstellt und den Umweltschutz fördert.
Artikel 93
Alle sebulonischen Staatsbürger sind ab dem vollendete 18. Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften oder einem Zivilschutzverband verpflichtet. Wer aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst herangezogen werden. Das nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 94
Jedermann hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Vaad Le’umi zu richten.


Abschnitt VIII - Schlussbestimmungen


Artikel 95
Alle bisherigen Gesetze treten außer Kraft.
Artikel 96
Diese Verfassung tritt nach Annahme durch die Knesset in Kraft.

Beschlossen von der Knesset am 28 Adar 5767.

Verkündet durch den Kohen Hagadól Zachari Ben Esra am 28 Adar im Jahre 5767 nach der Weltschöpfung, in seinem zweiten Amtsjahr.

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Pinchas Seligmann

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