|
|
|
Gesetzblatt des Staates Sebulon |
|
Gesetz über die Knesset
Artikel 1
Die Knesset ist das Parlament des Staates Sebulon.
Artikel 2
Die Knesset hat ihren Sitz in Salem.
Artikel 3
Die Knesset besteht aus einhundertzwanzig Mitgliedern welche durch freie, allgemeine und unmittelbare Wahlen bestimmt werden. Das nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 4
Die Knesset wird für einhundertzwanzig Tage gewählt.
Artikel 5
Eine neugewählte Knesset tritt spätestens sieben Tage nach dem Tag des Wahlendes zusammen. Mit diesem Zusammentreffen enden die Vollmachten der vorherigen Knesset. Die Leitung dieser ersten Sitzung übernimmt der Rosch haKnesset der alten Knesset.
Artikel 6
Die Knesset wählt aus ihrer Mitte heraus einen Sitzungsleiter (Rosch haKnesset) und dessen Stellvertreter.
Artikel 7
Ein in die Knesset gewähltes Mitglied muss vor seinem Mandatsantritt vor der Knesset folgenden Eid ablegen: „Ich schwöre mit der Übernahme der Pflichten als Mitglied der Knesset vor dem sebulonischen Volk, dem Staat Sebulon treu zu sein, seine Souveränität und die sebulonische Sprache als seine einzige offizielle Sprache zu stärken, Sebulon als unabhängigen, jüdischen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfüllen. Ich verpflichte mich, die Gesetze Sebulons zu wahren und zu verteidigen.“ Eine religiöse Beteuerung ist erlaubt.
Artikel 8
Die Knesset tagt ständig.
Artikel 9
Die Knesset hat das Recht sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten ein eigens Statut (Geschäftsordnung) zu geben.
Artikel 10
Alle Sitzungen der Knesset sind öffentlich.
Artikel 11
Die Knesset fast ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 12
Jedes Mitglied der Knesset hat das Recht Anfragen an die Regierung im Ganzen oder einen einzellnen Minister zu stellen. Diese Fragen müssen unverzüglich vor der Knesset beantwortet werden.
Artikel 13
Die Mitglieder der Knesset können weder wegen ihrer Meinungsäußerung bei Ausübung ihres Amtes noch wegen ihrer Stimmabgabe auf irgend einer Ebene zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 14
Ein Mitglied der Knesset kann nicht verhaftet werden, es dürfen keine Haussuchungen bei ihm durchgeführt werden, noch darf sonst irgendwie seine persönliche Freiheit beschränkt werden, falls die Knesset dem nicht zustimmt. Ein Mitglied der Knesset kann verhaftet werden, wenn es bei der Ausübung eines Verbrechens ergriffen wird. Über die Verhaftung eines jeden Mitglieds ist im Laufe von 48 Stunden der Rosch haKnesset zu benachrichtigen, welcher der Knesset zur Beschlussfassung vorlegt, ob das Mitglied in Haft zu behalten oder zu entlassen ist.
Artikel 15
Gegen ein Mitglied der Knesset kann keine strafgerichtliche oder administrative Verfolgung ohne Einwilligung der Knesset eingeleitet werden.
Artikel 16
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Rosch haMemschala in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bisher gültigen Bestimmungen bezüglich der Legislative hinfällig.
Verkündet durch den Rosch haMemschala am 02. Shvat des Jahres 5768
__________________ Pinchas Seligmann
|
|
10.01.2008 00:29 |
|
|
Gesetz über die Memschala
Artikel 1
Dieses Gesetz regelt den Ablauf der Arbeit der sebulonischen Memschala, deren Zusammensetzung, ihre Struktur und die Kompetenzverteilung zwischen ihren Mitgliedern.
Artikel 2
(1) Die Memschala besteht aus dem Premierminister und seinen Ministern.
(2) Der Premierminister wird durch die Knesset bestimmt. Näheres bestimmt das Gesetz.
(3) Das Amt des Premierministers ist unvereinbar mit dem Amt des Oberhauptes der Legislative oder Judikative.
(4) Die Minister sind auf Vorschlag des Premierministers vom Kohen Hagadol zu ernennen und zu entlassen.
(5) Der Premierminister bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.
(6) Anlässlich ihrer Ernennung leisten die Mitglieder der Regierung folgenden Treudeeid: „Ich schwöre mit der Übernahme der Pflichten als Mitglied der Memschala vor dem sebulonischen Volk, dem Staat Sebulon treu zu sein, seine Souveränität und die sebulonische Sprache als seine einzige offizielle Sprache zu stärken, Sebulon als unabhängigen, jüdischen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfüllen. Ich verpflichte mich, die Gesetze Sebulons zu wahren und zu verteidigen.“ Eine religiöse Beteuerung ist erlaubt.
Artikel 3
1) Der Premierminister gibt die Richtlinien des Regierungshandelns vor. Diese sind für die Minister verbindlich. Der Premierminister ist für die Einhaltung der Richtlinien zuständig.
2) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Premierminister gegenüber den Ministern weisungsberechtigt.
Artikel 4
1) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig nach den Richtlinien des Premierministers.
2) Die Minister sind zur Einhaltung der Richtlinien des Premierministers verpflichtet.
Artikel 5
1) Die Memschala tagt im Kabinett.
2) Der Premierminister führt den Vorsitz und bestimmt die Tagesordnung.
3 Die Memschala ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Minister anwesend ist.
4) Stimmberechtigt sind alle Minister der Memschala. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Premierministers.
5) Jedes Mitglied der Memschala hat die Beschlüsse des Kabinetts in seinem öffentlichen Handeln zu unterstützen.
6) Der Memschala sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
a) alle Gesetzentwürfe,
b) alle Entwürfe von Verordnungen,
c) alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze dieses vorschreiben,
d) Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern, sofern diese die Arbeit der Regierung betreffen.
Artikel 6
Ist der Premierminister verhindert, übt sein Stellvertreter sein Amt aus. Der Stellvertreter übt die Richtlinienkompetenz nur aus, wenn dies aufgrund der Umstände dringend notwendig ist; er darf die Zusammensetzung der Memschala nicht verändern.
Artikel 7
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach seiner Verkündung durch den Kohen Hagadol in Kraft.
Verkündet durch den Rosch haMemschala am 01. Adar des Jahres 5768
__________________ Kohen Hagadol
|
|
07.02.2008 01:03 |
|
|
Gesetz zur Wiederherstellung des Staatssystems
Artikel 1
Alle Gesetze, die nach der Verhängung des Außnahmezustands (01. Shvat des Jahres 5768) in Kraft getreten sind, werden außer Kraft gesetzt.
Artikel 2
Alle Gesetze, die vor der Verhängung des Außnahmezustands (01. Shvat des Jahres 5768) Außerkraft getreten sind, treten wieder in Kraft.
Artikel 3
(1) Verwaltungsakte, die auf Gesetzen beruhen, die nach Artikel 2 außer Kraft treten, bleiben bestehen.
(2) Amtsträger, die gemäß Gesetzen gewählt wurden, die nach Artikel 2 außer Kraft treten, verbleiben übergangsweise bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verküdnung durch den Hohepriester in Kraft.
__________________ Kohen Hagadol
|
|
13.10.2008 18:47 |
|
|
|
|
|
|
|