Staat Sebulon (http://sebulon.mns.li/wbblite/index.php)
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Geschrieben von Pinchas Seligmann am 15.10.2008 um 22:49:

[Gesetz] Gesetz über das Gerichtswesen

Gesetz über das Gerichtswesen


Artikel I - Allgemeines
(1) Das Gerichtswesen des Staates Sebulon ist Hüter über die Rechtsstaatlichkeit und über die Einhaltung der individuellen Freiheitsrechte.
(2) Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und entscheidet allein auf Grundlage von Recht und Gesetz.
(3) Das Gerichtswesen ist unterteilt in allgemeine Gerichtsbarkeit und Militärgerichtsbarkeit. Die religiöse Gerichtsbarkeit nimmt der Sanhedrin oder die jeweils zuständige Religionsgemeinschaft war.

Artikel II - Das Oberste Gericht
(1) Der Beit Hamishpat Ha'Elyon ist zuständig für Zivil- und Strafsachen und entscheidet als höchste Berufungsinstanz über Beschwerden gegen Beschlüsse aller Vertreter und Institutionen des Staates.
(2) Der Rosch Shofetim wird gemeinsam vom Rosch Hamemschala und vom Kohen Hagadól zur Bestätigung der Vaad Le'umi vorgeschlagen, die getrennt nach Kammern darüber befindet.
(3) Die Amtszeit des Rosch Shofetim endet nach 6 Monaten.
(4) Das Amt des Rosch Shofetim ist mit dem des Rosch Hamemschala, des Rosch Haknesset oder des Kohen Hagadól nicht vereinbar. Der Richter darf nicht Angehöriger der Memschala sein.
(5) Urteile werden von einer aus zwei bis sechs Geschworenen bestehenden Jury gefällt. Die Geschworenen werden vom Rosch Shofetim ausgewählt. Die Prozessparteien können jeweils einmal einen ernannten Geschworenen ablehnen.

Artikel III - Militärgerichte
(1) Die Militärgerichte entscheiden über militärische und nicht-militärische Straftaten, die von Armeeangehörigen begangen wurden. Ihre Organisation obliegt der Hagana.
(2) Sind Zivilpersonen betroffen, kann der Beit Hamishpat Ha'Elyon angerufen werden.

Artikel IV - Religiöse Gerichte
(1) Religiöse Gerichte sind zuständig für die Rechtsprechung in Personenstandsangelegenheiten (Ehe, Ehescheidung, Unterhalt, Vormundschaft, Adoption). Die anerkannten Religionsgemeinschaften entscheiden eigenverantwortlich über Aufbau und Leitung ihrer Gerichte.
(2) Bei Nicht- oder interkonfessionellen Prozessteilnehmern kann der Beit Hamishpat Ha'Elyon angerufen werden.

Artikel V - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Pinchas Seligmann

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