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Geschrieben von Pinchas Seligmann am 15.10.2008 um 22:44:

[Gesetz] Staatsbürgerschaftsgesetz

Staatsbürgerschaftsgesetz


Artikel 1 - Staatsbürger
Staatsbürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die von mindestens einem sebulonischen Elternteil abstammen oder die Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen des Rückkehrgesetzes als Oleh oder dem Gesetz ueber den Erwerb der sebulonischen Staatsbürgerschaft erworben haben.

Artikel 2 - Staatsbürgerschaft
(1) Betreut mit Fragen der Aliyah ist die Sokhnut (Jewish Agency).
(2) Die Sokhnut führt eine öffentlich einsehbare Liste über alle Staatsbürger des Staates Sebulon.
(3) Weitere Aufgaben ergeben sich aus Artikel 3 des Rückkehrgesetzes und aus Artikel 4 des Gesetzes über den Erwerb der sebulonischen Staatsbürgerschaft.
(4) Die Sokhnut untersteht dem für das Ressort Inneres zuständigen Sar.
(5) Das nähere regelt eine Verordnung.

Artikel 3 - Volkszählung
(1) Nationale Volkzählungen werden von dem für Inneres zuständigen Sar ausgeschrieben und von der Sokhnut ausgeführt.
(2) Eine nationale Volkszählung findet immer bis vierzehn Tage vor der Wahl des Rosch Hamemschala statt und dauert mindestens sieben Tage.
(3) Nationale Volkszaehlungen müssen immer mindestens sieben Tage vor Beginn angekündigt werden.
(4) Sollte ein Staatsbürger keine Möglichkeit haben, an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, so hat er sich öffentlich im Forum abzumelden. Er ist dann von der Teilnahme an der Zählung befreit.

Artikel 4 - Wahlrecht
(1) Alle Staatsbürger des Staates Sebulon erhalten mit der Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Alle Staatsbürger mit dem erworbenen Status des Oleh erhalten unverzüglich das aktive, nach vierzehn Tagen das passive Wahlrecht.
(3) Alle Staatsbürger, die die die Staatsbürgerschaft aufgrund des Gesetzes über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erworben haben, erhalten nach vierzehn Tagen das aktive, nach einundzwanzig Tagen das passive Wahlrecht. Sie sind bei der Wahl des Rosch Hamemschala nur aktiv wahlberechtigt.

Artikel 5 - Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft des Staates Sebulon kann aus folgenden Gründen von der Sokhnut entzogen werden:
1. Nichtteilnahme an einer nationalen Volkszählung gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes.
2. Umsturzversuch oder versuchte verbrecherische Handlung gegen das sebulonische Volk
(2) Gegen den Entzug kann von der betroffenen Person Einspruch vorm Beit Hamishpat Ha'Elyon eingelegt werden. Die Staatsbürgerschaft ruht während dieser Zeit.

Artikel 6 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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Pinchas Seligmann

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