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Gesetz von der Memschala (MG)

§1 Zusammensetzung
Die Memschala besteht aus dem Rosch Hamemschala (Ministerpräsident) und seinen Ministern.

§2 Rosch Hamemschala
(1) Der Rosch Hamemschala wird auf Vorschlag des Kohen Hagadól von der Knesset mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt.
(2) Der Rosch Hamemschala bestimmt die Richtlinien des Regierungshandelns und ist gegenüber den Ministern weisungsbefugt.
(3) Der Rosch Hamemschala bestimmt aus den Reihen der Minister seinen Stellvertreter.

§3 Minister
(1) Die Minister sind auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Kohen Hagadól zu ernennen.
(2) Jeder Minister arbeitet in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich selbständig im Rahmen der Richtlinien des Ministerpräsidenten.
(3) Gesetzesentwürfe, Verordnungen und Vertragsvorschläge sind mit dem Rosch Hamemschala abzustimmen.

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